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Was anders ist bei Wiederheirat minderjährige und volljährige Kinder - Eheberatung Tipps

21/03/2018
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Was anders ist bei Wiederheirat minderjährige und volljährige Kinder - Eheberatung Tipps

Was anders ist bei Wiederheirat minderjährige und volljährige Kinder - Eheberatung Tipps
Sind aus einer früheren Ehe Kinder da, können sich Änderungen ergeben in der Lebensführung des Elternteils, der wieder geheiratet hat, die mit den Unterhaltsfragen aus der vorherigen Ehe zu tun haben.

Die Gerichte haben sich mehrfach mit der Frage zu befassen gehabt, ob bei Wiederheirat eine Berufstätigkeit verlangt werden kann, um Kindesunterhalt für die Kinder aus erster Ehe und Ehegattenunterhalt für die geschiedene Ehefrau, die die Kinder betreut, sicherzustellen oder ob eine Hausfrauen- bzw. Hausmanntätigkeit ohne Erwerbseinkommen erlaubt ist.

Wenn es um minderjährige Kinder geht
Generell lässt sich sagen, dass das Recht der minderjährigen Kinder auf Unterhalt stärker ist als das Recht des wiederverheirateten Elternteils, Hausfrau bzw. Hausmann zu sein. Der wiederverheiratete Elternteil unterhaltsbedürftiger Kinder muss daher - von Ausnahmen abgesehen - arbeiten, um den Kindesunterhalt sicherzustellen.

Deshalb gilt der Grundsatz, dass ein unterhaltspflichtiger Ehegatte seiner früheren Familie unterhaltspflichtig bleibt, auch nach Eingehung einer neuen Ehe. Dies gilt insbesondere dann, wenn er vorher durch seine Erwerbstätigkeit für den finanziellen Familienunterhalt gesorgt hat. Er kann dann nicht ohne weiteres auf den Beruf Hausmann umstellen, denn es wird von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten gefordert.

Wenn es um volljährige Kinder geht
Die Mutter eines inzwischen volljährigen Kindes darf sich in einer neuen Ehe in erster Linie der Haushaltsführung widmen.

Wenn es um den geschiedenen Ehepartner geht
Es gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei minderjährigen unterhaltsbedürftigen Kindern aus früherer Ehe. Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte steht unterhaltsrechtlich auf gleicher Rangstufe wie minderjährige Kinder. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich umso genannten Betreuungsunterhalt handelt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, dass das Kind auch nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den sorgeberechtigten Elternteil verzichten muss, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muss.

Wenn es um minderjährige Kinder aus der neuen Ehe geht
Auch das Vorhandensein betreuungsbedürftiger Kinder aus der neuen Ehe ändert nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss.

Der unterhaltsrechtliche Gleichrang der Kinder aus verschiedenen
Ehen verwehrt es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, sich nach Eingehung der neuen Ehe ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie zu beschränken. Auch sein neuer Ehegatte muss auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen seines Ehepartners Rücksicht nehmen und dessen dadurch bedingte verminderte Mithilfe im Haushalt und seine arbeitsbedingte Abwesenheit hinnehmen.

Allerdings kann ein Rollenwechsel zum Hausmann dann gerechtfertigt sein - und muss von der Vorfamilie auch hingenommen werden -, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Familie dadurch günstiger gestaltet.

Aber auch hier gibt es eine Einschränkung: Der unterhaltspflichtige Ehegatte ist gehalten, seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht teilweise zu genügen. Ihm ist, auch wenn er aus der zweiten Ehe hervorgegangene Kinder betreut, eine Nebentätigkeit, notfalls abends oder an den Wochenenden, zumutbar.

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