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Ehevertrag vor der Hochzeit abschließen

07/05/2014
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Ehevertrag vor der Hochzeit abschließen

Liebe und Vertrauen ist gut - aber eine vertragliche /Vereinbarung ist besser. Immer mehr Paare sichern sich vor der Hochzeit mit einem Ehevertrag ab.

Das bundesdeutsche Ehe- und Scheidungsrecht basiert immer noch auf der klassischen Einverdienerehe. Dieses Modell der „Hausfrauenehe" geht davon aus, dass die Partner jung und mittellos die Ehe eingehen; der Mann verdient das Geld, die Frau bleibt zu Hause und kümmert sich um die oft zitierten drei K's: Küche, Kinder, Kirche.

Für Ehen dieses Zuschnitts sind die gesetzlichen Grundlagen geradezu ideal, denn das Eherecht baut auf den Grundgedanken des Mutterschutzes auf. Jeder Ehevertrag würde hier den gesetzlichen Schutz der Hausfrau und Mutter aushebeln.

Doch die Zahl der Ehepaare, die das Modell der Einverdienerehe für ihre Partnerschaft wählen, nimmt ab: Die Erwerbstätigkeit der Frauen steigt, außerdem sinkt die Geburtenrate. Fast 35 Prozent aller berufstätigen Frauen arbeiten, obwohl sie Kinder haben. Zudem gehen die meisten Heiratswilligen die Ehe nicht mehr vollkommen mittel-los ein. Sie haben bereits eine Ausbildung hinter sich und können für sich selbst sorgen. Vielen winkt eine größere Erbschaft. Das Ehe- und Scheidungsrecht berücksichtigt diese neuen Formen der ehelichen Partnerschaft (wie etwa die Doppelverdienerehe oder die Zuverdienerehe) jedoch kaum. Allein deshalb entscheiden sich immer mehr Paare für einen Ehevertrag.

ln einem Ehevertrag können alle Rechte und Pflichten, die Ihre Ehe betreffen, geregelt werden. Festgelegt werden kann zum Beispiel, wer sich um die Erziehung der Kinder kümmern will oder wie die Hausarbeit aufgeteilt werden soll. Auch erbrechtliche Vereinbarungen sind in Verbindung mit einem Ehevertrag möglich. Der weitaus wichtigste und folgenreichste Teil eines Ehevertrages betrifft jedoch den Güterstand. Nach dem so genannten Ehegüterrecht können Sie aus den folgenden drei Güterständen auswählen: dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. 90 Prozent aller Ehepaare leben zur Zeit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft greift immer dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Sie ist sozusagen eine Kom-bination aus Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Jeder der Partner behält das Eigentum an dem Vermögen, das er vor und während der Ehe erworben hat. Wenn Sie sich zum Beispiel gemeinsam mit Ihrem Ehepartner ein Eigenheim gekauft haben und beide als Miteigentümer auch im Grundbuch eingetragen sind, gehört die Hälfte des Hauses zu Ihrem persönlichen Eigentum. Als Eigentum nach eventueller Trennung gelten ebenso die Eheringe aus Platin, die Sie hoffentlich bei unseren Goldschmieden in Frankfurt bestellt hätten!

Hat jedoch einer der Ehepartner vor der Eheschließung ein Haus gekauft, so bleibt dieses voll und ganz sein Eigentum. Im Falle einer Scheidung muss er aber den Zugewinn (den Wertzuwachs der Immobilie) mit dem Partner teilen. Nehmen wir an, der Braut gehören zum Zeitpunkt der Eheschließung Aktien im Wert von 100 000 €, dem Bräutigam eine Eigentumswohnung im Wert von 250 000 € Die Aktien sind zum Zeit-punkt der Scheidung 130 000 € wert und der Verkaufswert der Wohnung stieg auf 450 000 €. Die Ehefrau kann also einen Zugewinn von 30 000 € verbuchen, der Mann einen Zugewinn von 200 000 €. Der Ehemann hat folglich 170 000 € mehr an Zugewinn, die Hälfte davon muss er der Frau als Zugewinnausgleich zahlen. Was allerdings bei der Scheidung teuer wird, erweist sich als vorteilhaft, wenn die Ehe bis zum Lebensende hält. Dann muss der überlebende Partner nämlich nur die Hälfte das ererbten Vermögenszuwachses versteuern.

Gütertrennung kann nur durch einen notariellen Ehevertrag als Güterstand gewählt werden. Gütertrennung bedeutet, dass Sie vermögensrechtlich so eingeschätzt werden, als ob Sie gar nicht verheiratet wären. Jeder Partner behält nicht nur das von ihm in die Ehe eingebrachte Vermögen, sondern auch das Eigentum an all den Gegenständen und Wertsachen, die er während der Ehe durch Arbeit oder aus dem Vermögen erworben hat. Es gilt der unmissverständliche Grundsatz: Liebe und Geld haben nichts miteinander zu tun.

Bei der Gütertrennung ist aber auch Vorsicht geboten: Im Scheidungsfall gerät meist der nicht berufstätige Partner ins Hintertreffen. Besonders hart trifft die Gütertrennung diejenigen, die in der Firma des Partners jahrelang mitgearbeitet haben. Der wirtschaftlich schwächere Partner zieht bei der Gütertrennung zwangsläufig dann den Kürzeren, wenn Gegenstände oder Vermögen nur im Namen des allein verdienenden Partners angeschafft wurden. Eine Gütertrennung ist immer dann empfehlenswert, wenn beide Ehepartner über Vermögen verfügen und vom anderen nicht finanziell abhängig sind.

Bei der Gütergemeinschaft verschmelzen bis auf wenige Gegenstände die Einzelvermögen der beiden Ehepartner zu einem gemeinsamen Vermögen. In der bundesdeutschen Ehelandschaft aber kommt der Güterstand der Gütergemeinschaft nicht mehr allzu oft vor, weil er juristisch gesehen sehr kompliziert ist. Die Gütergemeinschaft ist nämlich nicht nur eine Lebens-, sondern auch eine Vermögensgemeinschaft. Jeder Ehepartner muss ebenfalls für die Schulden des anderen haften. Die Gütergemeinschaft ist eigentlich nur für denjenigen erstrebenswert, der selbst über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügt. So wie jede Ehe unterschiedlich ist, ist auch jeder Ehevertrag individuell. Standardvordrucke gibt es nicht. Sie können in einem Ehevertrag zwar all das aufnehmen, was Sie möchten, aber es gibt auch Ehevertragsvereinbarungen, die vor Gericht nicht standhalten: Wenn Sie zum Bei-spiel festlegen, dass Ihr Partner Sie regelmäßig massieren soll, können Sie derartige Vertragsverletzungen nicht einklagen. Schwierig wird es auch bei Knebelverträgen.

Handelt einer der Partner einen völlig einseitigen Vertrag zu seinen Gunsten aus, muss der Notar darauf hinweisen und diesen Vertrag verhindern. Generell gehen die Gerichte jedoch davon aus, dass beide Parteien über die Auswirkungen des Vertrages aufgeklärt worden sind, denn der Notar hat bei Vertragsabschluss eine Aufklärungspflicht. Wird im Falle einer Scheidung aber einer der Partner zu einem Sozialfall, reagieren die Richter prompt und erklären den gesamten Vertragsinhalt für gegenstandslos.

Eheverträge können Sie bereits abschließen, bevor Sie heiraten. Sie können außerdem für Ihre Ehe jederzeit neue Spielregeln aushandeln. Sofern Sie bereits als Verlobte Ihr künftiges Eheleben sorgfältig entwerfen möchten:

Der Ehevertrag gilt natürlich erst dann, wenn Sie sich auf dem Standesamt das Jawort gegeben haben. Der Ehevertrag endet mit der Scheidung der Ehe oder mit einem Zeitpunkt, den Sie selbst in Ihrer Abmachung bestimmen können.

Nicht alle Vereinbarungen, die Sie als Verlobte oder als Eheleute treffen, unterliegen einer gesetzlichen Formvorschrift. Sobald aber Eheverträge den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abändern oder insgesamt ausschließen oder wenn Sie im Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren, muss an diesen Vereinbarungen ein Notar mitwirken. Wie viel Sie dem Notar für seine Tätigkeit bezahlen müssen, hängt von dem so genannten Gegenstandswert ab, den der Vertrag beinhaltet. |e wertvoller die Dinge sind, die Sie geregelt haben möchten, desto teurer wird der Gang zum Notar. Dieser kann aber immer nur das von Ihnen verlangen, was ihm nach der gesetzlichen Kostenordnung zusteht.

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