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Die eheliche Lebensgemeinschaft und Verhältnisse der Ehegatten – Hochzeitsratgeber

24/08/2018
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Die eheliche Lebensgemeinschaft und Verhältnisse der Ehegatten – Hochzeitsratgeber

Die eheliche Lebensgemeinschaft und Verhältnisse der Ehegatten - Hochzeitsratgeber
Die eheliche Lebensgemeinschaft wird auf Lebenszeit geschlossen. Sie umfasst die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten. Einen speziellen Katalog ehelicher Pflichten gibt es aber nicht. Sie und Ihr Ehepartner entscheiden gemeinsam über die wichtigen Kriterien Ihres Zusammenlebens. Einige Grundpflichten bzw. Rechte, auf deren Einhaltung Sie bestehen können, lassen sich aber dennoch feststellen:

• Das Gebot der Verständnisbereitschaft beinhaltet das Verbot, dem Partner lieblos, verletzend oder gar feindselig entgegenzutreten und den eigenen Willen rücksichtslos durchzusetzen.
• Die Achtung vor der Partnerin bzw. dem Partner gebietet, alle wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten einvernehmlich zu regeln. Was das im Einzelnen ist, orientiert sich am Familieninteresse. Rücksichtnahme und Toleranz sind gefordert, persönliche Wünsche müssen zurücktreten.
• Um erst- oder voreheliche Kinder der Partnerin bzw. des
Partners muss sich der Stiefelternteil grundsätzlich ebenso kümmern wie um gemeinsame Kinder. Eine Unterhaltspflicht kraft Gesetzes besteht ihnen gegenüber nicht.
• Persönlichkeitsrecht und Privatsphäre der Partnerin bzw. des Partners haben Ehegatten zu respektieren. Auch die Ehe lässt einen persönlichen Bereich. So ist zum Beispiel das Briefgeheimnis zu wahren. Der Umgang mit anderen Personen kann nicht verboten werden, auch wenn derartige Kontakte dem anderen Ehepartner missfallen.
• Die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Überzeugung hat der Ehepartner zu respektieren, ebenso eine (parteipolitische Bindung.
• Zu Beistand, Hilfe und Abwehr von Gefahren (besonders für Leib und Leben) sind die Ehegatten einander verpflichtet. Hierzu gehört die Fürsorgepflicht im Krankheitsfall genauso wie die Pflicht zur Nothilfe.

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