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Aus der Traum heiraten oder nicht – Schadenersatz und Verjährung

18/07/2018
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Aus der Traum heiraten oder nicht – Schadenersatz und Verjährung

Aus der Traum heiraten oder nicht – Schadenersatz und Verjährung
Haben Sie festgestellt, dass Sie lieber doch nicht heiraten wollen, müssen Sie von der Verlobung zurücktreten. Wie Sie das machen?

Ganz einfach: Entweder Sie schreiben einen Brief, in dem klipp und klar steht: Ich löse unsere Verlobung. Nun müssen Sie allerdings dafür sorgen, dass der Brief auch ankommt, denn Ihre Erklärung ist empfangsbedürftig. Sie benötigen darüber eine Bestätigung von Ihrem Verlobten bzw. Ihrer Verlobten. Am besten schreiben Sie per Einschreiben/Rückschein.

Wenn Sie keinen Brief schreiben wollen, kann die Verlobung auch stillschweigend aufgelöst werden, zum Beispiel durch Abbruch des Verkehrs. Bei dieser Vorgehensweise kann es allerdings Probleme geben, wenn Sie beweisen müssen, dass die Verlobung gelöst wurde.

Ob das Verlöbnis fortbesteht, ist nur aus dem Verhalten der Verlobten zueinander zu beurteilen, nicht aus der Erklärung Dritten gegenüber. Es nützt also nichts, wenn Sie Ihrer besten Freundin erzählen, dass die Verlobung geplatzt ist.

Nach der Aufhebung des Verlöbnisses ist auch der andere Partner nicht mehr gebunden. Wenn Sie es sich doch wieder anders überlegen und Ihnen Ihr Rücktritt Leid tut, nützt Ihnen das wenig. Der Rücktritt kann nicht einseitig widerrufen werden. Wenn es weitergehen soll, muss auch der andere wieder zustimmen.

Schadenersatz
Nicht jede Verlobung führt zur Ehe. Während des vorehelichen Zusammenlebens kann sich herausstellen, dass der Bund für das Leben besser nicht geschlossen wird. Das ist nicht nur traurig, es hat auch juristische Konsequenzen.

Die Aufhebung des Verlöbnisses kann teuer werden. Ein grundloser Rücktritt von der Verlobung führt zur Schaden-ersatzpflicht des zurücktretenden Verlobten wegen Nichterfüllung des Eheversprechens.

Ich habe es einfach nicht mehr ausgehalten. Ich sitze da und warte auf ihn, er ist ständig mit anderen unterwegs. Jetzt habe ich erfahren, dass er auch Freundinnen hat. Ich habe ihm den Verlobungsring vor die Füße geworfen, und nun verlangt er Schadenersatz für seine Aufwendungen während der Verlobungszeit. Kann er etwas von mir verlangten? Eigentlich müsste doch er mir etwas zahlen.
Ingrid P., 34 Jahre.

Eine Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für die Auflösung der Verlobung vorliegt. Das kann sein: zum Beispiel Bruch der Verlöbnistreue, Lieblosigkeit, die ernstlichen Zweifel an einer späteren ehelichen Gesinnung aufkommen lässt, Verzögerung der Eheschließung ohne triftigen Grund, Krankheit, so weit sie in absehbarer Zeit nicht behebbar ist.
Im oben geschilderten Fall hat Ingrid sich nicht schaden-ersatzpflichtig gemacht, da sie selbst keinen Grund für die Entlobung geliefert hat. Sie kann ihrem Verlobten den Bruch der Verlöbnistreue vorwerfen. Da er die Entlobung verschuldet hat, hat er sich schadenersatzpflichtig gemacht. Ingrid kann Ersatz für geleistete Aufwendungen verlangen.

Sind beide keine Engel, gibt es keine Schadenersatzansprüche. Wird die Verlobung einvernehmlich aufgehoben, entstehen ebenfalls keine Ansprüche.

Verjährung
Eventuelle Ansprüche verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren. Wenn sich beide einig sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der Auflösung des Verlöbnisses, sonst durch die einseitige empfangsbedürftige Erklärung an den Partner.

Voreheliche Leistungen von Verlobten
Ingrid und Thomas lebten lange Zeit als Verlobte zusammen. Im Hinblick auf die spätere Ehe hat Thomas während der Verlobungszeit erhebliche Sach- und Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Modernisierung von Ingrids Haus investiert. Als die Ehe kurz darauf scheitert, möchte Thomas seine für Ingrids Haus gemachten Aufwendungen berücksichtigt wissen. Zu Recht?
Ja. Voreheliche Leistungen von Verlobten unterliegen zwar nicht den Regeln der Zugewinngemeinschaft, denn erst wenn man verheiratet ist, werden die Zuwendungen und Leistungen erfasst, aber der Bundesgerichtshof hat in einem derartigen Fall eine Ausnahme gemacht und die Leistungen so behandelt, als wären sie während der Ehezeit erfolgt, weil sie in Zusammenhang mit der Ehe erfolgten. Deshalb müssen sie im Fall einer späteren Scheidung beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Wenn Sie verhindern wollen, dass Sie im Nachhinein Auf-wendungen mittragen müssen, mit denen Sie nicht gerechnet hatten, legen Sie - bevor Ihr Verlobter Arbeitszeit und Geld investiert - schriftlich fest, in welchem Rahmen Investitionen von Ihnen mitgetragen werden (können).
Überlegen Sie, ob Sie nicht auch Leistungen für ihn erbringen. Unter Umständen entlasten Sie Ihren Verlobten, damit er die Leistungen für Sie erbringen kann? Sie tippen seine Korrespondenz - er bastelt im Haus. So entsteht eine Gegenseitigkeit, die eventuelle Ansprüche gegen Sie aus-schließen kann.

Wer kann Schadenersatz verlangen?
Ingrids Eltern haben die Verlobungsfeier bezahlt. Können sie Ersatzansprüche stellen?
Ersatzberechtigt sind neben der/dem verlassenen Verlobten auch dessen Eltern oder dritte Personen, die anstelle der Eltern gehandelt haben, zum Beispiel Pflegeeltern, Geschwister, Großeltern oder Freunde.

Was wird ersetzt?
Es werden grundsätzlich die Schäden ersetzt, die in Erwartung der Ehe durch angemessene Aufwendungen entstanden sind. Also die Aufwendungen, die unterblieben wären, wenn man geahnt hätte, dass die Verlobung scheitert. Es gibt keinen Anspruch auf Ausgleich der entgangenen Vorteile, die die Ehe dem Ersatzberechtigten gebracht hätte

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