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Altersvorsorge Vermögensbildung Teilhabeanspruch Unterhaltsschulden – nach der Hochzeit

16/07/2018
2trauringe-gold
Altersvorsorge Vermögensbildung Teilhabeanspruch Unterhaltsschulden – nach der Hochzeit

Altersvorsorge Vermögensbildung Teilhabeanspruch Unterhaltsschulden – nach der Hochzeit
Ingrid war bislang nicht berufstätig und hat daher keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch eine andere Altersvorsorge ist nicht getroffen worden. Sie sorgt sich um ihre Versorgung im Alter. Muss Thomas entsprechende Beiträge für Ingrid leisten?

Nein. Eine Verpflichtung besteht dazu bislang nicht. Die nicht berufstätige Ehefrau hat Anteil an der Altersvorsorge des berufstätigen Ehemannes. Bei Kindern erwirbt der Elternteil, der die Kinder erzieht, in der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche über die Kindererziehungszeiten. Diese Beträge sind aber gering und aufstockungsbedürftig. Es ist daher sinnvoll, dass die Eheleute einen Teil des Einkommens für die nicht berufstätige Ehefrau ansparen, umso eine unabhängige Altersvorsorge aufzubauen. Auch wenn der monatliche Sparbetrag noch so klein ist - über die Jahre summiert sich der Betrag. Das Ergebnis kommt ihnen beiden zugute!

Vermögensbildung
Ich will Aktien, sagt sie. Ich will in die Karibik, sagt er. Wohin also mit dem Geld? In jedem Fall sollten Sie mit Ihrem Ehepartner besprechen, dass ein bestimmter Teil des Einkommens für die Vermögensbildung beider Eheleute zurückgelegt wird, denn derartige Aufwendungen gehören nicht unbedingt zum Familienunterhalt.

Der Teilhabeanspruch
Sei nicht so materiell, sagt Thomas zu seiner haushalts-führenden Ehefrau Ingrid, als sie ihn darauf hinweist, dass seine Vermögensbildung während der Ehe kräftig vorangeschritten ist, auf ihrem Sparbuch hingegen wenig Zuwachs zu verzeichnen ist.

Eine Gleichstellung beider Ehepartner auch hinsichtlich der Verwendung des Familieneinkommens gibt es nach derzeitiger Rechtslage noch nicht. Aus diesem Grund hat der Bundesrat dem Bundestag einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Nach Ansicht der Verfasser des Entwurfs ist die Ehe in der gesellschaftlichen Wirklichkeit nach wie vor durch erhebliche strukturelle Ungleichgewichte zwischen den Ehepartnern geprägt, die sich nicht zuletzt in der wirtschaftlichen Situation widerspiegeln.

Mit dem Gesetzesentwurf soll erreicht werden, dass beide Ehegatten ein Recht auf angemessene Teilhabe an den Einkünften haben, die dem Familienunterhalt zu dienen bestimmt sind, auch wenn nur einer der Ehegatten Einkommen erzielt.

Verpflichtungen bei Wiederheirat
Bei der Kalkulation des Familienbudgets ist zu bedenken, ob und in welcher Höhe der Ehepartner mit Unterhaltsverpflichtungen oder Darlehenstilgungen aus einer vorherigen Ehe belastet ist. Die zweite Ehefrau bzw. der zweite Ehemann haftet zwar nicht für diese Unterhaltsansprüche oder Verbindlichkeiten, aber das gemeinsame Budget verringert sich.

Unterhaltsschulden
Eine Unterhaltspflicht kann insbesondere zwischen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und gegenüber den Kindern der geschiedenen Ehe bestehen. Grundsätzlich hat die erste Ehefrau unterhaltsrechtlich Vorrang vor der zweiten Ehefrau.

Haftung für Verbindlichkeiten des geschiedenen Ehegatten
Ingrid und Thomas haben sich zum Kauf einer Eigentums-wohnung entschlossen, für deren Finanzierung Thomas einen Kredit bei seiner Bank besorgt. Ingrid bürgt für den Kredit. Nach Scheitern der Ehe und Scheidung einigen sich beide darauf, dass Thomas die Wohnung zur Nutzung erhält. Er übernimmt dafür die Ratenzahlung bei der Bank. Nach einigen Jahren meldet sich die Bank bei Ingrid und verlangt die Zahlung der Raten, weil Thomas seine Zahlungen eingestellt hat. Ingrid wendet ein, dass sie mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun habe, da sie geschieden sei und ihr Ex die Wohnung im Übrigen allein nutze. Kann die Bank Zahlung von Ingrid verlangen?
Ja, die Scheidung ändert nichts am Bestand und an dem Umfang der abgegebenen Bürgschaft. Ingrid kann auch nicht einwenden, dass die Geschäftsgrundlage infolge der Scheidung nicht mehr bestehe. Für die Bank spielt es keine Rolle, wie Ingrid und Thomas sich über die künftige Nutzung der Eigentumswohnung abgesprochen haben.

Es ist daher dringend zu empfehlen, dass auch die Schuldenübernahme zwischen den Ehegatten geklärt wird. Am besten schriftlich. Es sollte auf einer Haftungsentlassungserklärung seitens der Bank bestanden werden. Dann sind Sie auf der sicheren Seite und vor unliebsamen Überraschungen geschützt.

Verpflichtungen gegenüber Stiefkindern
Grundsätzlich müssen Stiefmütter bzw. Stiefväter für ihre Stiefkinder keinen Unterhalt zahlen. In der Praxis sieht das off anders aus. Auch wenn keine Unterhaltsverpflichtung besteht, wirtschaftet das neue Paar in der Regel aus einem gemeinsamen Topf. Alle Kinder sollen gleich behandelt werden. Die neue Familie verreist gemeinsam, die Kinder gehen in den Sportverein oder erhalten Musikunterricht, brauchen Nachhilfe, gehen zum Geburtstag und kaufen dafür ein Geschenk, haben selbst Geburtstag und bekommen Geschenke. Das alles kostet Geld. Deshalb ist es wichtig, darüber nachzudenken, wie der Wirtschaftstopf verteilt wird, damit es gerecht zugeht. Einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungskosten haben Stiefkinder gegen ihren Stiefelternteil nur, wenn dieser aufgrund der Ehe mit dem leiblichen Elternteil von diesem bei dessen Tod erbt.

Diese Verpflichtung ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen gebunden: Der Stiefelternteil haftet nur, wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist. Seine Verpflichtung entfällt, wenn er aufgrund des Testaments geerbt hat oder Vermächtnisnehmer ist. Die Höhe seiner Verpflichtung wird auf das zusätzliche Viertel begrenzt, das bei Zugewinngemeinschaff der Ehegatten vererbt wird.

Der Anspruch umfasst die eigentlichen Ausbildungskosten und die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Der Stiefeltern-teil muss allerdings nur zahlen, wenn das Stiefkind bedürftig ist. Kann es seine Ausbildungskosten zumindest zum Teil selbst bestreiten, wozu es zunächst sein ererbtes Vermögen einsetzen muss, so muss der Stiefelternteil nur für den Rest aufkommen. Ist noch ein leistungsfähiger leiblicher Elternteil vorhanden, so haftet dieser in dem Umfang, in dem auch der verstorbene Ehegatte hätte aufkommen müssen. Die Verpflichtung lässt sich leicht umgehen, wenn der Ehegatte dem Stiefelternteil etwas durch Testament vermacht. Dann gelten die gesetzlichen Regeln nicht.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen von einer stillschweigend übernommenen Verpflichtung des Stiefelternteils gegenüber Stiefkindern auszugehen ist:
Das Zusammenleben schafft Fakten, die in gewissem Umfang zu einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung gegenüber Stiefkindern führen können. Meist liefert allein das Verhalten der Beteiligten, insbesondere die tatsächliche Unterhaltsgewährung oder Betreuung durch den Stiefelternteil, Anhaltspunkte dafür, ob ein vertraglicher Bindungswille des Stiefelternteils besteht.

Die folgenden Kriterien spielen bei der Beurteilung, ob von einer vertraglichen Übernahme von Unterhalts- oder Betreuungspflichten auszugehen ist, eine Rolle. (NEIN bedeutet, dass von einem stillschweigend geschlossenen Vertrag nicht auszugehen ist. JA bedeutet, dass von einem stillschweigend geschlossenen Vertrag auszugehen ist.)
NEIN: Der Stiefelternteil hat sich ablehnend geäußert, etwa dahin, dass weder die Übernahme von Unterhaltsleistungen noch von Betreuungsleistungen durch ihn zu erwarten ist.
NEIN: Das Stiefkind ist anderweitig versorgt, etwa da-durch, dass der leibliche Elternteil Unterhalt zahlt oder staatliche Leistungen erbracht werden.
NEIN, teilweise JA: Der Stiefelternteil gibt seine Zustimmung zur Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt, je nach den Umständen des Einzelfalles.
JA: Es handelt sich um ein Stiefkind, für das die Mutter vor der Eheschließung selbst gesorgt hat. Sie gibt in der neuen Ehe ihre Erwerbstätigkeit auf und kümmert sich ausschließlich um die Kinder, seien es ihre eigenen, die des Partners und / oder gemeinsame Kinder.

Soweit ein Stiefelternteil öffentlich-rechtliche Leistungen (Kindergeld, Lohnsteuerermäßigung, Sozialhilfe) für das Kind in Anspruch nimmt, ist auf seinen Willen zu schließen, dem Kind in Höhe dieser Vergünstigungen Unterhalt zu gewähren, solange er sie bezieht.
JA: Langjährige Aufnahme des Stiefkindes in den ehelichen Haushalt, insbesondere wenn leiblicher Elternteil darauf vertrauen durfte, dass Stiefelternteil auch in Zukunft weiter zahlen werde. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann dadurch geschaffen werden, dass gemeinsam beschlossen wird, dass Ehefrau nicht mehr erwerbstätig wird.
NEIN: Nicht schon, wenn der Stiefelternteil dem Stiefkind seinen Namen gibt (Einbenennung).
JA, teilweise NEIN: Bestellung des Stiefelternteils zum Vormund des Stiefkindes, je nach den Umständen des Einzelfalles.

Da eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Stief-elternteils gegenüber seinem Stiefkind nicht besteht, kann der Stiefelternteil die Unterhaltszahlung aus triftigem Grund einstellen. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sein, oder das Stiefkind ist schwer erziehbar und gefährdet den Familienfrieden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung mit dem Ausscheiden des Kindes aus dem gemein-samen Haushalt erlischt, ebenso mit dem Getrenntleben der Eheleute, nicht erst mit deren Scheidung.

Zahlt ein Stiefelternteil Unterhalt für sein Stiefkind, hat er auch Rechte. Hier ein Beispiel:
Ingrid ist in zweiter Ehe mit Thomas verheiratet. Sie hat eine Tochter Petra. Ingrid hat ihre Berufstätigkeit aufgegeben und kümmert sich um den Haushalt und die Kinder Petra und das weitere gemeinsame Kind Peter. Thomas sorgt für den gesamten Familienunterhalt. Annas leiblicher Vater zahlt keinen Unterhalt.

Kann Thomas den Unterhalt, den er für sein Stiefkind ge-leistet hat, vom leiblichen Vater zurückverlangen?
Ja, Thomas kann den gezahlten Unterhalt zurückverlangen - in Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung -, wenn er für das Stiefkind, das seinem Haushalt angehört, entweder Barunterhalt leistet oder das Kind betreut. Es handelt sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang.

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