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Das Namensrecht richtig verstehen - Hochzeitsplaner und die Checkliste

22/01/2017
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Das Namensrecht richtig verstehen - Hochzeitsplaner und die Checkliste

Namensänderungen weitergeben
Denken Sie daran, Behörden, Banken und Ihren Arbeitgeber über Ihren neuen Namen zu informieren. Um Ihren Pass, Personalausweis oder Führerschein ändern zu lassen, legen Sie am besten eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde vor.

Nehmen wir einmal an, eine Frau Müller hätte sich mit einem Herrn Thurgau auf keinen gemeinsamen Ehenamen einigen können. Als Frau Müller-Thurgau hätte sie aber auch nicht durchs Leben gehen wollen. In diesem Falle hätte der Gesetzgeber automatisch den Namen des Mannes als Familiennamen gewählt. Frau Müller hätte also von nun an Frau Thurgau geheißen.

Diese Zeiten sind seit dem 1. April 1994 vorbei; es gilt seither das „geschlechtsneutrale" Namensrecht.

Das bedeutet: Frau Müller könnte heute auch nach ihrer Eheschließung Frau Müller heißen, und Herr Thurgau würde ebenfalls seinen Namen beibehalten können. Grundsätzlich wünscht sich der Gesetzgeber einen gemeinsamen Familien-/Ehenamen der beiden Ehegatten. Er erlaubt aber auch folgende unterschiedliche Ehenamen (aufgezeigt am Beispiel des Ehepaares Müller-Thurgau):
1. Das Paar führt als Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes, beide heißen Thurgau.
2. Das Ehepaar führt als Ehenamen den Geburtsnamen der Frau, dann hätten sie den häufigen Namen Müller.

3. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen, wobei mehr als zweigliedrige Namen nicht erlaubt sind. Bei dieser Lösung hieße nun Frau Müller einfach Müller-Thurgau oder auch Thurgau-Müller. Eventuelle Kinder hießen aber nur Thurgau. Würde sein Geburtsname nicht Ehename, dann könnte er sich Thurgau-Müller oder auch Müller- Thurgau nennen, eventuelle Kinder würden Müller heißen.

4.Die Erklärung, ob man sich für einen Zweitnamen entscheidet, ist an keine Frist gebunden. Man kann sich also noch nach Jahren für die Führung eines Zweitnamens entscheiden.
5. Jeder behält den Namen bei, den er vor der Eheschließung geführt hat. Bei dieser Form hat das Ehepaar eine Frist von fünf Jahren, sich nach der Eheschließung doch noch für einen gemeinsamen Namen zu entscheiden. (Achtung: Sollten in der Zwischenzeit gemeinsame Kinder da sein, kann die Namensänderung kompliziert werden. Der Elternteil, der seinen Namen ändert, muss sich in diesem Falle als Vater bzw. als Mutter des gemeinsamen Kindes ausweisen.)
Beide können ihren Geburtsnamen so lange weiterführen, bis das erste Kind da ist. Dann müssen sie sich für einen Familiennamen entscheiden, den auch die späteren Kinder tragen.

Heirat mit einer Persönlichkeit
Wer durch Heirat in ein Adelsgeschlecht oder in eine prominente Familie einen illustren Namen erlangt hat, darf diesen nach einer Scheidung auch in der neuen Ehe weiterführen. Sein neuer Partner allerdings darf sich nicht damit schmücken, entschied 1996 das Bayerische Oberste Landesgericht.

Für die Namensgebung der Kinder gelten folgende Regeln:
1. Wenn es keinen gemeinsamen Ehenamen gibt, sollen alle aus der Ehe hervorgegangenen Kinder entweder den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten.
2. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, schreitet das Vormundschaftsgericht ein.
3. Doppelnamen für Kinder sind nicht möglich, ausgenommen, der Doppelname ist der Geburtsname des Vaters oder der Mutter.
4. Im Allgemeinen übernehmen nicht-eheliche Kinder oder Kinder aus einer früheren Ehe nicht die Namesänderung ihrer Mutter oder ihres Vaters. Es ist aber auch möglich, dass ein nichteheliches Kind den Ehenamen führt. Rechte und Pflichten entstehen dem Stiefelternteil erst dann, wenn das Kind vom neuen Ehepartner adoptiert wurde.

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