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Zuwendungen unter Ehegatten eheliche Güterrecht - nach der Hochzeit

28/09/2018
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Zuwendungen unter Ehegatten eheliche Güterrecht - nach der Hochzeit

Zuwendungen unter Ehegatten eheliche Güterrecht - nach der Hochzeit
Ehegatten schenken sich häufig etwas. Mit den Zuwendungen aus den geschuldeten laufenden Unterhaltsleistungen haben Geschenke aber nichts zu tun. Auch der Erwerb oder Aufbau eines Familieneigenheimes und die im Zusammenhang damit erbrachten Aufwendungen stellen eine Zuwendung dar, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Deshalb wird das hälftige Miteigentum am Familienheim unabhängig vom Güterstand, von der Art seines Erwerbs und der Herkunft der Mittel als normale ehegerechte Vermögenszuordnung an-gesehen. Entsprechend wird bei einem Haus- oder Wohnungskauf je eine Hälfte als Miteigentum in das Grundbuch eingetragen.

Probleme gibt es meist, wenn die Ehe scheitert. Dann möchte der Ehegatte, der die Geschenke gemacht hat, diese zurück oder beansprucht einen Ausgleich. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, um welche Art einer Zuwendung es sich handelte: um ein Gelegenheitsgeschenk, eine Schenkung oder um eine ehebedingte Zuwendung. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich werden sie nämlich unterschieden.

Gelegenheitsgeschenke
Um Gelegenheitsgeschenke handelt es sich zum Beispiel bei Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenken oder Geschenken zum Hochzeitstag. Auf Gelegenheitsgeschenke findet eine Anrechnung nicht statt. Sie bleiben im Rahmen des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt. Thomas hat Ingrid zum zehnten Hochzeitstag einen Ring im Wert von 5000 EUR geschenkt. Kann er diesen nach Scheitern der Ehe zurückfordern?

Nein. Ob ein Gelegenheitsgeschenk vorliegt, wird danach beurteilt, was nach den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen üblich ist. Bei einem Ring, den Ingrid nach zehnjähriger Ehe zum Hochzeitstag erhält, wird man im Zweifel davon ausgehen, dass hier ein Gelegenheitsgeschenk vorliegt. Letztlich entscheidet aber immer der Wert des gekauften Geschenks im Verhältnis zu den konkreten Lebensverhältnissen.

Schenkung unter Ehegatten
Ingrid schenkt Thomas spontan ein wertvolles Gemälde, als beide eine Kunstausstellung besuchen. Als es zur Trennung kommt, verlangt Ingrid, dass das Bild in den Zugewinnausgleich einbezogen wird. Zu Recht?

Ja. Wenn man unterstellt, dass Thomas und Ingrid von einer echten Schenkung ausgegangen sind, dann ist, da man angesichts des Wertes des Gemäldes nicht von einem bloßen Gelegenheitsgeschenk sprechen kann, davon auszugehen, dass der Wert in den Zugewinnausgleich fällt. Schenkungen setzen voraus, dass sie dem Partner freiwillig und unabhängig vom Bestand der Ehe zugewendet werden. Vertragszweck der Schenkung in diesem Sinne ist die Freigebigkeit und Freiwilligkeit.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Soweit Grundläge einer Schenkung die persönliche Beziehung des Beschenkten zum Ehepartner ist und das Zugewendete aus dessen Vermögen stammt, ist der Wert nicht dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzuzurechnen - mit der Folge, dass die Schenkung in den Zugewinnausgleich fällt. Thomas muss das Bild in die Vermögensauseinandersetzung einbeziehen.

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass dieses Geschenk Ihnen auch bei einer eventuellen Scheidung ungeschmälert erhalten bleibt, müssen Sie eine vertragliche Vereinbarung treffen, aus der sich eindeutig ergibt, dass der Wert der Schenkung Ihr Anfangsvermögen um diesen Betrag erhöhen soll.

Ehebedingte Zuwendungen
Unter Ehegatten werden häufig Vermögenswerte übertragen, für die keine besondere Gegenleistung zu entrichten ist. Diese Zuwendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht unter die typischen schuldrechtlichen Verträge wie Schenkung, Auftrag oder Darlehen fallen. Dient die Zuwendung der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und liegt ihr die Vorstellung und Erwartung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird, so handelt es sich um eine so genannte ehebedingte Zuwendung. Ihr fehlt das für eine Schenkung wesentliche Merkmal der Unentgeltlichkeit. Es wird angenommen, dass die Zuwendung im Hinblick auf die Ehe und die Leistungen bzw. Mitarbeit des anderen Ehepartners im Rahmen des ehelichen Verhältnisses gemacht wurde.

Der BGH hat klargestellt, dass ehebedingte Zuwendungen - wie Schenkungen - beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind. Sie werden nicht dem Anfangsvermögen des Ehepartners, der die Zuwendung erhielt, zugerechnet, sondern dem Endvermögen.

Rückforderung von Zuwendungen
Schenkungen zwischen Ehegatten und ehebedingte Zuwendungen werden über das Güterrecht rückabgewickelt, wenn es zur Scheidung kommt. Das heißt, üblicherweise findet ein Ausgleich nur nach den güterrechtlichen Regeln statt. Ausnahmen gibt es nur, wenn die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht angemessen regeln, zum Beispiel weil das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unzumutbar für denjenigen ist, der zugewendet hat. Es gelten dann die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schaffen den Ausgleichsanspruch unter Billigkeitsgesichtspunkten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufrechterhaltung des durch die Zuwendung geschaffenen Vermögensstandes - unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute und der durch die Zuwendung bedingten Vermögensmehrung - unzumutbar ist. Erst dann kann es zu einem Ausgleich kommen. Es kommt dabei immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an.

Ein Beispiel:
Thomas ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Er hat dieses im Hinblick auf seine Geschäftsgläubiger Ingrid über-tragen, die für die Geschäftsschulden nicht mithaftet. Thomas möchte sicherstellen, dass das Grundstück auf diese Weise der Familie erhalten bleibt. Hat Thomas einen Ausgleichsanspruch gegen Ingrid, nachdem ihre Ehe gescheitert ist?
Ja. Überträgt ein selbständig tätiger Ehemann ein ihm allein gehörendes Grundstück auf seine Ehefrau, um Geschäftsgläubigern den Zugriff zu erschweren und dieses der Familie zu erhalten, handelt es sich in der Regel um eine ehebedingte Zuwendung. Wenn die Parteien Gütertrennung vereinbart haben und es deshalb nicht zu einem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe kommt, erhält Thomas nichts. Haben die Parteien eine Zugewinngemeinschaft vereinbart, bekommt Thomas die Hälfte seines Grundstücks zurück, wenn die Ehe-leute über kein anderes Vermögen verfügen.

Unter Billigkeitsgesichtspunkten hat Thomas unter den gegebenen Umständen auch bei Gütertrennung einen Ausgleichsanspruch. Es ist für Thomas unzumutbar, dass Ingrid das ganze Grundstück allein erhält. Wenn es sich zum Beispiel um den einzigen Vermögensgegenstand von Thomas handelt, die Ehe nur von kurzer Dauer war und Ingrid auch sonst nichts für die Familie getan hat, wird Thomas ein Ausgleichsanspruch zugebilligt. Die Höhe des Anspruchs hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Um Unwägbarkeiten einer solchen Auseinandersetzung zu verringern, empfiehlt sich eine notarielle vertragliche Regelung, in der die Problempunkte klar geregelt werden. Die folgende Mustervereinbarung ist ein Beispiel:
§ 1: Der Ehemann ist Alleineigentümer des Familienheimes Glückstr. 17, 90388 Katharinenheerd. Erwerb und bisherige Finanzierung erfolgten aus ehezeitlichem Zugewinn. Die noch mit 100000 EUR valutierenden Darlehen werden auch künftig allein vom Ehemann bedient.
§2: Der Ehemann wendet der Ehefrau im Wege der ehebedingten Zuwendung eine Miteigentümerhälfte an dem in § 1 genannten Objekt zu.
§ 3: Die Eheleute erklären, dass mit dieser Zuwendung der Ausgleich aller etwaigen Zugewinnausgleichsansprüche bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages als abschließend vorzeitig geregelt gilt.
§ 4: Weitere Zugewinnausgleichsansprüche für den Zeitpunkt nach diesem Vertrag bleiben bestehen.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Ehemann, der die Miteigentümerhälfte zuwendet, im Fall einer Scheidung keine Ausgleichsansprüche gegenüber seiner Ehefrau erheben kann. Für die Ehefrau bedeutet diese Regelung, dass die ihr übertragene Miteigentümerhälfte ihrem Anfangsvermögen zugerechnet wird.

Rückforderung von Zuwendungen durch Eltern und Schwiegereltern
Als Ingrid und Thomas heiraten, erklären sich Ingrids Eltern bereit, den Bau eines Familienheimes mitzufinanzieren. Thomas hat das Grundstück in die Ehe eingebracht. Ingrids Eltern beteiligen sich an den Baukosten mit 100000 EUR. Können sie die Kosten von Thomas nach Scheitern der Ehe zurückverlangen?

Geldleistungen der Eltern zum Grundstückserwerb oder zum Hausbau stellen Schenkungen dar und führen damit zu einer Erhöhung des Anfangsvermögens. Soweit die Eltern das Geld ihrer Tochter Ingrid zugewendet haben, erhöht sich deren Anfangsvermögen um diesen Betrag. Die Schenkung kommt allein Ingrid zugute. Sie fällt nicht in den Zugewinn.

Wenn die Beteiligung an den Baukosten auch eine Schenkung an Thomas sein sollte, wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Schenkung nur unter dem still-schweigenden Fortbestand der Ehe gemacht worden ist. Deshalb können Thomass Schwiegereltern Rückforderungsansprüche stellen.

Aber: Generelle Regeln für Rückzahlungsansprüche gibt es nicht. Auch hier entscheiden Umstände des Einzelfalles.

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