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Wohungsfragen aller Art Mietwohnung Eigentumswohnung - Eheberatung Tipps

04/09/2018
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Wohungsfragen aller Art Mietwohnung Eigentumswohnung - Eheberatung Tipps

Wohungsfragen aller Art Mietwohnung Eigentumswohnung - Eheberatung Tipps
Ingrid zieht nach der Hochzeit zu Thomas in dessen Mietwohnung. Den Mietvertrag hat er allein unterschrieben. Hat Ingrid jetzt die gleichen Rechte wie Thomas?

Ja. Da die Ehe durch Art. 6 des Grundgesetzes unter den besonderen Schutz des Staates gestellt ist, kommt es nicht darauf an, ob beide oder einer der Ehegatten Mieter ist oder ob die Wohnung nach der Satzung der Genossenschaft oder eines Vereins nur für Mitglieder bestimmt ist. Bei Streit der Eheleute kann das Gericht die Benutzung der Ehewohnung regeln; auch wenn es sich um eine Vereins-, Genossenschafts-oder mit ähnlichen Rechten ausgestattete Wohnung handelt.

Geht es um eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt, kann das Gericht im Streitfall dem Ehepartner, der nicht Mieter der Wohnung ist, das alleinige Nutzungsrecht übertragen und den Vermieter verpflichten, einen Wohnungsmietvertrag mit diesem Ehepartner zu den bisherigen Konditionen abzuschließen.

Ingrid lebt nach der Hochzeit zusammen mit Thomas in dessen Mietwohnung. Den Mietvertrag hat nur er allein unterschrieben. Als Thomas völlig unerwartet verstirbt, befürchtet Ingrid, dass sie jetzt ausziehen muss.

Ingrid muss nicht ausziehen. Stirbt der Ehepartner, der den Mietvertrag über die Ehewohnung allein abgeschlossen hat, hat der hinterbleibende Ehegatte das Recht, den Mietvertrag fortzusetzen oder zu kündigen. Hatten beide Ehegatten die Ehewohnung angemietet, kann der Mietvertrag mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt werden.

Das Eigenheim
Besonderheiten ergeben sich bei einer Wohnung oder einem Haus, das Alleineigentum eines Ehepartners oder Eigentum eines Ehepartners mit einem Dritten ist. Zwar kann im Rahmen eines Trennungs- und Scheidungsverfahrens ein Wohnungszuweisungsverfahren nach der Hausratsverordnung beim Familiengericht beantragt werden. Aber: Grundsätzlich ist die Wohnung dem Eigentümer-Ehegatten zuzuweisen. Eine andere Regelung soll nur erfolgen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Einige Beispiele, in denen Gerichte eine unbillige Härte angenommen haben:
• Der betreuende Nichteigentümer-Elternteil kann nachweisen, dass es unmöglich ist, für sich und die Kinder eine neue Wohnung zu finden.
• Die neue Wohnung ist so eng, dass der betreuende Elternteil im Wohnzimmer der Ersatzwohnung schlafen müsste.
• Die in der Wohnung ausgeübte Praxis oder ein Gewerbe-betrieb kann nicht anderswohin verlegt werden.

Allgemein kann gesagt werden, dass eine Zuweisung an den Nichteigentümer-Ehegatten ausnahmsweise dann erfolgen kann, wenn sein Nutzungsinteresse besonders gewichtig und das Interesse des Eigentümers besonders gering ist. Hat der Eigentümer-Ehegatte zum Beispiel kein Interesse an der Eigennutzung, während der sorgeberechtigte Nichteigentümer auf den Erhalt der Wohnung dringend angewiesen ist, weil er für sich und seine Kinder keine angemessene Ersatzwohnung finden kann, so ist die Zuweisung an den Nichteigentümer- Ehegatten regelmäßig gerechtfertigt. Das Gericht ist allerdings nicht ermächtigt, Eigentum zu übertragen, sondern nur zu einer Zuweisung zu Gebrauchszwecken, also zum Wohnen, vorzunehmen.

Sind beide Ehegatten Eigentümer des Hauses, in dem sie wohnen, ist die Absicherung für den Fall von Trennung und Scheidung größer. Wenn ein Partner verstirbt, entsteht aber ebenfalls das Problem, dass die Kinder als Erben mit einem Viertel an dem Haus beteiligt sind. Um zu verhindern, dass der Nichteigentümer-Ehegatte im Alter plötzlich vor der Tür steht, ist es daher sinnvoll, den überlebenden Partner abzusichern, zum Beispiel durch Eintragung eines Wohnrechtes in das Grundbuch. Das Haus kann auch unter Abfindung der Erben, zum Beispiel durch Übertragung eines anderen Vermögenswertes in Form eines Depots oder einer Lebensversicherung, dem überlebenden Partner überlassen werden.

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