Die schönsten Frühling Hochzeitsorte der Welt Frühlingshochzeiten bieten alles, was man sich wünschen kann: von gemäßigtem Wetter und herrlichem Sonnenschein […]
Wir stehen füreinander wie in 1353 Abs BGB - die Ehe aus rechtlicher Sicht
Wir stehen füreinander wie in 1353 Abs BGB
§ 1353 Abs. 1 BGB lautet:(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Aber was nur möchte uns der Dichter dieser Zeilen damit sagen?
Der Gesetzgeber hat hier eine Generalklausel festgelegt, die es erlaubt, im Einzelfall unter Heranziehung dieser schwammigen Regelung zum Beispiel im Falle eines Gerichtsprozesses darüber zu entscheiden, ob der vorliegende Einzelfall unter die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft zu subsumieren ist, folglich, ob sich aus dieser Norm eine Pflicht des einen oder des anderen zum Handeln, Dulden oder Unterlassen ergeben kann. Es handelt sich um eine Art Solidaritätspflicht unter Ehegatten.
Ein Beispiel: Die Betti ist mit Pascal seit acht Jahren verheiratet. Der Pascal kauft im achten Ehejahr einen brandneuen Entsafter im Wert von knapp 300 Euro. Da Betti im Umgang mit Elektronik nicht sonderlich geschickt ist und schon mehrere Toaster und Wasserkocher lahmgelegt hat, untersagt Pascal der Betti den Umgang mit dem Entsafter. Er stellt den Entsafter auf das höchste Regal in der vier Meter hohen Altbauküche. Betti ist sauer, hatte sie demnächst doch eine Saftdiät geplant.
Kann Betti nach § 1353 BGB die Mitnutzung des Entsafters verlangen? Wohl ja. Die Betti könnte mit ihrem Anliegen Aussicht auf Erfolg haben. Die Rechtsprechung verortet solche Fälle unter das Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft und verpflichtet die Ehepaare, einander die Nutzung des ehelichen Hausrates zu gestatten.
Ein anderes Beispiel: Betti und Pascal sind noch immer nicht recht miteinander versöhnt, seit der Streit um den Entsafter sie plagte. Dennoch hat Pascal gewisse körperliche Bedürfnisse. Betti verweigert ihm jedoch seit über zwei Monaten den Sex. Zum einen ärgert sie sich noch immer über die Sache mit dem Entsafter. Zum anderen hatte Pascal versprochen, ihr spätestens im siebten Ehejahr ein Baby zu machen! Jetzt sind die beiden schon acht Jahre verheiratet, Betti wird nächsten Monat 30 Jahre alt und Pascal besteht weiter auf der Verhütung. Was tun?
Kann Betti von Pascal, so wie besprochen, die Zeugung eines Kindes verlangen, § 1353 BGB? Kann Pascal von Betti nach § 1353 BGB ehelichen Sex verlangen?
Beide Fälle könnten unter die Pflicht zur ehelichen Lebens-gemeinschaft unserer schwammigen Generalklausel fallen. Aber hätten die beiden in einem Rechtsstreit Erfolg mit ihren Anliegen? Die Betti würde hier vor Gericht leer ausgehen. Abreden über die Familienplanung haben heute keine Bindungswirkung mehr. Ebenso wenig folgt heutzutage noch aus der Eheschließung die Pflicht zur Zeugung von Nachwuchs.
Der Pascal hingegen könnte mit seinem Wunsch nach Sex schon mehr Gehör finden. Denn auch nach dem heutigen Verständnis kann die Eingehung der Ehe unter Berücksichtigung des indivi-duellen Verhaltens der Ehepaare, dessen Gesundheitszustand und vielem mehr die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft begründen.
Im Übrigen können folgende lebensnahe Fälle unter die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft fallen:
• Die Wahrung der ehelichen Treue
• Die Pflicht zum gegenseitigen Beistandsleisten und zur einvernehmlichen Regelung gemeinsamer Angelegenheiten
• Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Ehepartner
• Die Pflicht zur Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit oder anderen Beteiligung zum Lebensunterhalt
Wie weit solche Ansprüche auch tatsächlich einklagbar und letztlich durchsetzbar sind, ist eine andere Frage. Gut zu wissen ist aber doch bereits, dass der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen hat, um auch vor Gericht über die Nutzung von Haushaltsgeräten zu streiten. Oder über den ehelichen Beischlaf.