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Verzicht auf Rechte beim Ehevertrag Form Dauer und Grenzen - Eheberatung Ratgeber

09/09/2018
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Verzicht auf Rechte beim Ehevertrag Form Dauer und Grenzen - Eheberatung Ratgeber

Verzicht auf Rechte beim Ehevertrag Form Dauer und Grenzen - Eheberatung Ratgeber
Welche Art von Vertrag für Sie richtig ist, hängt von Ihrer Lebenssituation und der Funktion des Ehevertrags ab. Man sollte sich klarmachen, dass Eheverträge grundsätzlich durch Verzicht gekennzeichnet sind. Verzicht auf Rechte, die das Gesetz den Ehegatten automatisch zuspricht.
In folgenden Bereichen werden gern Verzichte ausgehandelt:
• Regelungen über Art und Höhe des Unterhalts
• Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
• Abänderungen des gesetzlichen Güterstandes
• Aufhebung der gesetzlich vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen bei Vermögen und Hausrat
• Festlegung der Rollenverteilung in der Ehe
• Erbrechtliche Regelungen

Fragen Sie Ihren Partner bzw. Ihre Partnerin, warum der geforderte Verzicht für ihn bzw. sie so wichtig ist. Ihr gemeinsamer Lebensplan kann sich durch die Geburt von Kindern ändern. Diese ehebedingte Veränderung sollte nicht einseitig zulasten der betreuenden Person gehen.
In jedem Fall gilt auch hier: Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Vereinbarungen noch Ihrer Lebenssituation entsprechen oder angepasst werden sollten.

Form und Dauer des Ehevertrags
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit der zu-künftigen Eheleute vor einem Notar geschlossen werden. Eine Ausnahme von dieser gleichzeitigen Anwesenheitspflicht kann nur gemacht werden, wenn Vertretung vorliegt, das heißt, ein Ehepartner durch eine Person mit Vollmacht vertreten wird. Das kann auch der zukünftige Ehepartner sein.

Der Ehevertrag gilt so lange, bis er von den Eheleuten gemeinsam geändert oder aufgehoben wird. Er kann also nicht von einem Ehepartner allein geändert oder aufgehoben werden. Eine Kündigung gibt es nicht. Da der Ehevertrag zumeist für den Fall der rechtskräftigen Scheidung geschlossen wird, entfaltet er seine volle Wirkung.

Wenn der Ehevertrag vor der Heirat geschlossen wird und es nicht zur Eheschließung kommt, wird er nicht rechtskräftig. Der Ehevertrag kann - mit Hilfe des Gerichts - abgeändert werden, wenn er gegen die guten Sitten verstößt.

Grenzen des Ehevertrags
Für die Kernregelungsbereiche eines Ehevertrags - Güter-recht, Versorgungsausgleich und Unterhalt - kennt das Gesetz in gleichem Umfang wie für andere schuldrechtliche Verträge Beschränkungen bei der vertraglichen Gestaltung.

Güterrecht
Die Eheleute können statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Sie können aber auch im gesetzlichen Güterstand Einzelheiten des Zugewinnausgleichs abweichend vom Gesetz regeln. Das nennt man eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der Grund für diese Freiheitsgewährung ist, dass der gesetzliche Güterstand als allgemeine Regelung nicht auf alle Ehetypen zugeschnitten ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehepartner intern eine gerechte Güterverteilung finden können.

Versorgungsausgleich
Im Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird. Der Verzicht auf Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Altersversorgung in eine erhebliche Schieflage geraten kann, zumeist bei demjenigen, der die Kinder versorgt, deshalb nicht selbst erwerbstätig ist und kein eigene Rentenversorgung hat.

Wenn der Ehevertrag keinen Verzicht auf Versorgungsausgleich vorsieht und dieser im Zusammenhang mit der Scheidung vereinbart werden soll, muss die Vereinbarung vom Familiengericht genehmigt werden. Damit soll ein angemessener Ausgleich garantiert und der sozial schwächere Partner vor einer Übervorteilung unter dem Druck der Scheidungssituation geschützt werden.

Es empfiehlt sich daher, bei einem ehevertraglichen Verzicht auf Versorgungsausgleich eine Regelung zu vereinbaren, die zu einem eigenständigen Aufbau einer Altersversorgung führt. Durch monatliche Einzahlung zum Beispiel in eine Lebensversicherung lässt sich das mit einfachen Mitteln erreichen.

Unterhalt
Ein im Ehevertrag vereinbarter Verzicht auf Familienunterhalt und Unterhalt während des Getrenntlebens ist unwirksam. Ein Verzicht auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist jedoch zulässig. Aber: Ein solcher Verzicht kann unwirksam werden, wenn der Verzicht zu einem Zeitpunkt vereinbart wurde, als die Eheleute noch davon ausgingen, dass die Ehe kinderlos bleiben würde, später doch Kinder kamen, die von der Mutter betreut wurden und sie deshalb nicht mehr erwerbstätig sein konnte. Streit darüber lässt sich schon bei Abschluss eines Ehevertrags vermeiden, indem für diesen Fall der gesetzliche Unterhalt vereinbart wird.

Sittenwidrigkeit
Wie für alle Verträge gilt auch für Eheverträge, dass sie nichtig sind, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Entscheidend ist die Frage, ob ein Ehepartner dem anderen bei Vertragsabschluss so unterlegen war, dass der Stärkere die Möglichkeit hatte, den Vertragsinhalt einseitig zu bestimmen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Ehefrau sich wegen eines erwarteten Kindes oder wegen der laufenden Betreuung von Kindern nicht mit ihren Vorstellungen durchzusetzen wagt, weil sie befürchtet, damit die Interessen der Kinder zu gefährden.

Eine solche psychische Zwangslage kann auch gegeben sein, wenn ein Ehepartner den anderen wenige Tage vor der Hochzeit mit der ultimativen Forderung nach Abschluss eines Ehevertrags konfrontiert.

Als sittenwidrig wird ein Ehevertrag von der Rechtsprechung angesehen, wenn der Vertragsinhalt einseitig belastend und dem Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn auf den gesetzlich vorgesehenen Schutz entschädigungslos verzichtet wird und damit die angemessene soziale Absicherung entfällt.

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