Trauringe und Verlobungsringe für die Ewigkeit!
Anmeldung und Registrierung

Unsere Ehe schützen Rechtszwang gegen Dritte - die Ehe aus rechtlicher Sicht

03/03/2020
2trauringe-gold
Unsere Ehe schützen Rechtszwang gegen Dritte - die Ehe aus rechtlicher Sicht

Unsere Ehe schützen Rechtszwang gegen Dritte
Wir heiraten, weil mit der Eheschließung rechtliche Vorteile verbunden sind. Doch um Klassiker wie steuerrechtliche Erwägungen oder die Wahl des Ehenamens soll es hier nicht gehen. Hier geht es eher um eigentümliche rechtliche Vorteile, die eine Eheschließung mit sich bringt. Die hier folgenden Vorteile können zum Beispiel einem zukünftigen Ehepaar schön gerahmt zur Hochzeit geschenkt werden. Oder man pinnt sich die nachstehenden Gesetzesgrundlagen selbst an den heimischen Kühlschrank. Wissenswert sind jene Rechte- und Pflichten für Ehepaare auf jeden Fall.

Die Eheschließung führt nicht nur dazu, dass wir Postkarten mit der Anschrift An die Eheleute Willig erhalten können, oder dazu, dass wir jährlich den sogenannten Hochzeittag feiern dürfen, nein. Das Institut der Ehe ist, wie eingangs bereits erläutert, uralt und hält auch in rechtlicher Hinsicht einige kleine Schmankerl bereit, über die jedes Ehepaar informiert sein sollte. Natürlich rühren viele unserer gesetzlichen Regelungen im heutigen BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, noch aus Zeiten her, zu denen auch Regelungen zum Umgang bei der Vereinigung oder Vermischung von Bienenschwärmen so erforderlich waren, dass der Gesetzgeber dieser Thematik ganze vier Paragrafen gewidmet hat.

Eine ähnlich interessante Regelung enthält § 823 BGB, der die Ehe (unter anderem) vor Eingriffen Dritter schützt. Ehestörende Dritte können nach § 823 BGB aus der Wohnung verwiesen werden, etwa die Geliebte des Ehemannes, wenn diese eines Morgens einfach mit am Kaffeetisch sitzt.

Wesentlich mehr ist gesetzlich allerdings nicht gegen ehestörende Dritte zu unternehmen. Insbesondere verneint unser Gesetzgeber Schadensersatzansprüche gegen den oder die dritte Person in Fällen des Ehebruchs. Auch sind die Möglichkeiten, gegen den oder die Dritte zu klagen, nicht sehr erfolgversprechend. Das Prozessrecht kennt keine Klage, die da (laienhaft formuliert) lauten könnte: Es wird beantragt, die Beklagte (die Geliebte Frau Ingrid Müller) zu verurteilen, es zu unterlassen, mit dem Ehemann der Klägerin weiterhin Geschlechtsverkehr auszuüben. Der Gesetzgeber hat hier festgelegt, dass solch ein Urteil ja auch mittelbaren Zwang auf den Ehegatten ausüben würde (er hätte ja somit keinen Geschlechtsverkehr mehr mit seiner Geliebten Ingrid Müller), weshalb eine solche Klage nicht zulässig wäre.

Aber immerhin, es bleibt uns doch das Recht, die Affäre unseres Partners aus den ehelichen Räumlichkeiten zu verbannen. Zumindest das eheliche Frühstück kann so vor Angriffen Dritter geschützt werden.

magnifier Call Now Button