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Trauung auf dem Standesamt - Hochzeitsplaner Checkliste

01/06/2016
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Trauung auf dem Standesamt - Hochzeitsplaner Checkliste

Vor dem entscheidenden Ja auf dem Standesamt sind einige Dinge zu erledigen: den Termin vereinbaren, die nötigen Papiere beschaffen, die Frage des Ehenamens klären und...

Meistens findet die standesamtliche Trauung werktags am Vormittag statt. Als Ledige nehmen Sie im Trauzimmer Platz, als frischgebakkenes Ehepaar werden Sie es in der Regel 15 bis 20 Minuten später schon wieder verlassen. Es hängt vor allem vom Standesbeamten ab, ob er dieser nüchternen, bürokratischen Prozedur einen würdevollen und feierlichen Akzent verleiht. Natürlich ist auch Ihre persönliche Einstellung mitentscheidend. Schließlich haben Sie allen Grund dazu, diesen Tag zu einem Fest werden zu lassen, selbst wenn Sie nicht kirchlich heiraten oder nur eine Feier im kleinen Kreis planen. Doch zuvor muss der Papierkram erledigt und das Aufgebot bestellt werden.

Die Erforderlichen Dokumente
Ohne Formalitäten geht es nicht. Damit der Standesbeamte das Aufgebot anordnen und aushängen kann, müssen ihm die notwendigen Papiere vorliegen: Abstammungsoder Geburtsurkunde, Personalausweis und Aufenthaltsbescheinigung(en) mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit (ggf. für den Zweitwohnsitz) sowie Nachweis über den ausgeübten oder erlernten Beruf und übereinen akademischen Grad, wenn ein solcher geführt wird. Es kommt sehr auf den Einzelfall an, welche Dokumente darüber hinaus noch vorgelegt werden müssen. Das hängt unter anderem davon ab, ob einer der Partner geschieden, verwitwet oder ausländischer Staatsbürger ist oder und ob Kinder mit in die Ehe gebracht werden.

Daher ist es ratsam, mindestens 12 Wochen vor dem geplanten Hochzeitstermin auf dem zuständigen Standesamt nachzufragen (bei begehrten Terminen im Sommer eventuell sogar früher). Dann können Sie alle erforderlichen Heiratspapiere in Ruhe zusammenstellen und beim Bestellen des Aufgebots komplett vorlegen. Überlegen Sie auch, welchen Familiennamen Sie künftig führen wollen. Der Standesbeamte wird Sie danach fragen.

Der Ehename
Seit 1976 hat ein Brautpaar hierzulande das Recht, selbst zu bestimmen, ob nach der Eheschließung der Geburtsname des Mannes oder der Frau der gemeinsame Ehename sein soll.

Konnte sich jedoch das Brautpaar in der Namenswahl nicht einigen, wurde bis 1991 automatisch der Name des Mannes zum Ehenamen bestimmt. Weil diese Regelung unvereinbar mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. März 1991 die männliche Bevorzugung für verfassungswidrig erklärt. Inzwischen ist das Namensrecht reformiert worden.

Name der Ehegatten
Auch im neuen Namensrecht, das seit 1. April 1994 in Kraft ist, gilt als wichtiger Grundsatz, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen sollen. Neu ist jedoch die Möglichkeit der getrennten Namensführung. Das heißt: Wenn die Brautleute keinen Ehenamen bestimmen, dann führen sie ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen weiter. Zum gemeinsamen Ehenamen kann grundsätzlich immer nur der Geburtsname von Mann oder Frau gewählt werden. Wenn sich ein Ehepaar entschließt, getrennte Namen zu führen, haben sie dennoch die Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren nach Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen.

Eine weitere Neuerung gibt es bei der Führung von Doppelnamen.
Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, hat die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem gemeinsamen Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Setzt sich jedoch dieser Name aus mehreren Namen zusammen, muss man sich entscheiden, welchen dieser Namen man als Begleitnamen führen möchte. Wenn z. B. eine Frau Müller-Thurgau einen Herrn Fuchs heiratet und Fuchs als gemeinsamer Ehename gewählt wird, dann muss sie sich entscheiden, ob sie Müller oder Thurgau dem gemeinsamen Ehenamen hinzufügen möchte. Auf diese Weise will der Gesetzgeber umständliche Dreifachnamen verhindern (Müller- Thurgau-Fuchs). Besteht übrigens der gemeinsame Ehename bereits aus einem Doppelnamen, ist es nicht mehr möglich, einen weiteren Namen hinzuzufügen.

Wenn Peter Schmidt und Ursula Bauer heiraten, ergeben sich folgende Möglichkeiten der Namenswahl (Schmidt und Bauer sind jeweils die Geburtsnamen der beiden):
■ Peter und Ursula Schmidt
■ Peter und Ursula Bauer
■ Peter Schmidt und Ursula Bauer-Schmidt
■ Peter Schmidt und Ursula Schmidt-Bauer
■ Peter Schmidt-Bauer und Ursula Bauer
■ Peter Bauer-Schmidt und Ursula Bauer
■ Peter Schmidt und Ursula Bauer

Doch wie ist der Sachverhalt in gemischt nationalen Ehen? Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person immer dem Recht des Staates, dem eine Person angehört, also dem Heimatrecht. In der Praxis wird aber von der Rechtswahlmöglichkeit, die das internationale Recht offenlässt, Gebrauch gemacht. Danach haben die Ehegatten das Recht, bei oder nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht des Staates, dem der Mann oder die Frau angehört, zu wählen. Übrigens: Wenn keiner von beiden Deutscher ist, dann können die Partner den Namen auch nach deutschem Recht wählen - vorausgesetzt, einer von beiden lebt und arbeitet seit längerer Zeit in Deutschland.

Name Der Kinder
Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, bleibt alles wie bisher. Eltern, die bei der Heirat ihren Namen behalten haben, müssen innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes entscheiden, welchen der beiden Familiennamen das Kind führen soll. Lassen die Eltern die Monatsfrist verstreichen, wird das Vormundschaftsgericht eingeschaltet. Es überträgt einem Elternteil-aus welchen Gründen auch immer-das Recht, den Namen für das Kind allein zu bestimmen. Dabei wird dem Elternteil erneut eine Frist gesetzt. Ist nach Ablauf dieser Frist wieder keine Entscheidung gefallen, so bekommt das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen wurde.

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