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Tolle Geschenke vom Finanzamt - interessante Ideen nach der Hochzeit
Wahl der richtigen Steuerklasse
Wenn Sie nicht schlüssig sind, in welcher Steuerklasse Sie eingestuft werden möchten, fragen Sie am besten auf dem Finanzamt nach einer Tabelle zur Steuerklassenwahl. Anhand dieser Tabelle können Sie leicht nachprüfen, welche Kombination für Sie die günstigste ist.
Nun sind Sie aus dem „honeymoon" zurückgekehrt, alle Geschenke sind ausgepackt, und auch die Danksagungskarten sind geschrieben. Unschlüssig halten Sie die nicht unerheblichen Rechnungen für Ihre Hochzeit in der Hand - vielleicht kann man sie ja von der Steuer absetzen. Man kann nicht! Auch wenn Sie noch so viele Geschäftsfreunde oder Kunden zu Ihrer Hochzeit eingeladen haben. Allerdings besteht die Möglichkeit zum so genannten „Ehegatten-Split- ting". Hierbei handelt es sich um eine Steuerminderung, die rückwirkend für das ganze Jahr gilt, aber nur wirksam wird, wenn beide Ehepartner über ein unterschiedlich hohes Einkommen verfügen.
Ehepaare können zwischen zwei verschiedenen Steuerklassen-Kombinationen wählen:
● Erhalten beide ein etwa gleich hohes Gehalt, empfiehlt es sich, zweimal Klasse IV zu beantragen. Diese Steuerklasse gilt für verheiratete Arbeitnehmer allerdings nur dann, wenn beide Partner einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, im Inland wohnen und nicht getrennt voneinander leben.
● Differiert das Gehalt der Ehepartner deutlich, so wird derjenige mit dem höheren Einkommen Steuerklasse III, der mit dem geringeren Einkommen Steuerklasse V wählen. Hierzu gibt es eine Faustregel: Der Besserverdienende sollte mindestens 60% des Gesamteinkommens verdienen. Verfügt einer der beiden Ehepartner über kein Einkommen, so fällt der andere unter die Steuerklasse III.
Der Änderungsantrag muss von beiden Ehepartnern gemeinsam gestellt und unterschrieben werden und zusammen mit den beiden Lohnsteuerkarten spätestens bis zum 30. November eines Jahres bei der Behörde eingegangen sein. Wenn beide Ehepartner Arbeitslohn erhalten, werden sie grundsätzlich gemeinsam besteuert. Beim Lohnsteuerabzug wird allerdings nur das jeweilige eigene Einkommen zugrunde gelegt. Erst nach Jahresablauf werden die Arbeits-löhne beider Partner zusammengeführt, woraus sich dann die entsprechende Jahressteuer errechnet.
Übrigens: Die eventuellen Zuwendungen vom Arbeitgeber anlässlich Ihrer Hochzeit müssen nicht versteuert werden, sofern sie die Höhe von 700 Euro nicht überschreiten.