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Steuervorteile nutzen Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen - Eheberatung Ratgeber

16/06/2018
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Steuervorteile nutzen Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen - Eheberatung Ratgeber

Steuervorteile nutzen Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen - Eheberatung Ratgeber
Darunter sind Verträge zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und Kindern zu verstehen. Steuersparende Vertragsverhältnisse können zum Beispiel gestaltet werden durch:
• Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen,
• Darlehen zwischen Angehörigen,
• Vermietung an Angehörige,
• Gründung von Familienpersonengesellschaften.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Ehegatten ist, dass die gegenseitigen Beziehungen der Ehegatten im Rahmen des Vertragsverhältnisses im Wesentlichen die Gleichen wie zwischen Fremden sind. Ist das der Fall, dann mindert zum Beispiel bei einem Arbeitsverhältnis der an den Ehegatten gezahlte Arbeitslohn zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, der allgemeinen Sozialleistungen und Beiträge zu einer Direktversicherung den betrieblichen Gewinn. Rückwirkende Vertragsvereinbarungen werden nicht anerkannt.

Arbeiten Kinder im elterlichen Betrieb mit, so kann der Arbeitslohn der Kinder nur dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn er auf einer klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht, die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffen wurde und aus der sich auch die Höhe der Arbeitsvergütung ergibt. Unangemessen hohe oder unregelmäßig gezahlte Ausbildungsvergütungen werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Ist das Kind unter 14 Jahren, ist ein Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz im Allgemeinen nichtig und wird nicht anerkannt.

Kann ein Ehepartner Zusammenveranlagung verlangen?
Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, so weit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Aus diesem Grund ist zum Beispiel die Ehefrau ihrem Ehemann gegenüber verpflichtet, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des Ehemannes verringert wird und die Ehefrau keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird.
Aber: Es muss nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Die Zustimmung kann von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden, die besagt, dass finanzielle Nachteile aus der Zusammenveranlagung gegenüber einer Einzelveranlagung unter Verzicht auf jegliche Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte ausgeglichen werden.

Wer muss die Steuernachzahlung aufbringen?
Es kommt oftmals zum Streit darüber, wer für die Steuer-nachzahlung zuständig ist. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, sind nämlich hinsichtlich der Steuerschuld Gesamtschuldner, das heißt, jeder Ehegatte schuldet den Gesamtbetrag der Steuer. Deshalb kann die Finanzbehörde die Steuern grundsätzlich von jedem der Ehegatten ganz oder teilweise fordern.

Um einer Zwangsvollstreckung zu entgehen, eröffnet § 268 AO die Möglichkeit, die Vollstreckung auf die Beträge zu beschränken, die auf die einzelnen Ehegatten entfallen. An das zuständige Finanzamt muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Das hat zur Folge, dass die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufgeteilt wird, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Es wird demzufolge für jeden Ehegatten ein fiktives zu versteuerndes Einkommen ermittelt, aus dem nach der Grundtabelle die Einkommensteuer errechnet wird. Das Verhältnis der sich hieraus ergebenden (fiktiven) Steuerbeträge bildet den Aufteilungsmaßstab. Hat zum Beispiel ein Ehegatte keine Einkünfte erzielt, führt der Antrag auf Aufteilung der Steuerlast zu einer vollständigen Freistellung von der festgesetzten Steuer.

Wer bekommt die Steuererstattung?
Ein alter Streitpunkt ist auch die Frage, wem die Steuererstattung zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH steht bei zusammen veranlagten Ehegatten ein Erstattungsanspruch dem Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Erzielen beide Ehegatten Einkommen, so steht jedem Ehepartner der Betrag zu, den er bekommen hätte, wenn er sich getrennt veranlagt hätte.
Damit jeder auch zu dem Geld kommt, das ihm zusteht, empfiehlt es sich, dem Finanzamt mitzuteilen, dass sie / er mit einer Auszahlung von Erstattungsbeträgen, die aus einer Zusammenveranlagung herrühren, an den anderen Ehegatten nicht einverstanden ist.
Es ist zu empfehlen, dass Sie sich über eine Verteilung mit Ihrem Ehepartner einigen, bevor Sie die gemeinsame Steuererklärung unterschreiben, und zwar am besten schriftlich.

Verlustzuweisung aus negativen Einkünften
Die Berücksichtigung von Verlusten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens wurde mit Wirkung ab 1999 wesentlich eingeschränkt. Es gibt jetzt eine Mindestbesteuerung eines Teils der positiven Einkünfte, auch wenn die Verluste höher als die positiven Einkünfte sind.

Ein Beispiel:
Thomas hat ein Mietshaus geerbt, mit dem er nur Ärger hat. Erst musste das Dach repariert werden, dann die Heizungsanlage. Da die Mieteinnahmen die Kosten nicht abdecken, ergeben sich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 50000 EUR. Als Manager einer Werbefirma verdient er 250000 EUR.

Seine Ehefrau Monika hat eine Boutique, in der sie Kleider und Modeaccessoires verkauft. Wegen einer längeren Krankheit hat sie erhebliche Umsatzeinbußen und damit einen Verlust in Höhe von 40000 EUR. Aus Kapitalvermögen hat sie Einnahmen von 10000 EUR.

Können die Verluste die Einkommensteuer mindern?
Der Verlustausgleich zwischen Gewinnen und Verlusten aus verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) wird durch die Steuergesetze 1999 eingeschränkt. Steuer-zahler mit hohen Gewinnen aus einer Einkunftsart können Verluste aus einer anderen Einkunftsart nur noch bis 100000 EUR (bei Ledigen) mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgleichen, Ehegatten bis 200000 EUR. Wenn die positiven Einkünfte diese Beträge übersteigen, dürfen sie durch negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten pro Jahr nur noch bis zur Hälfte gemindert werden.
Bei Ehegatten werden die Einkünfte zunächst getrennt er-mittelt, und für jeden Ehegatten wird der Verlustausgleich durchgeführt.

Für den oben geschilderten Fall bedeutet das, dass Thomas mit seinem zu versteuernden Einkommen zunächst maximal 100 000 EUR verrechnen kann, denn seine Verluste stammen aus einer anderen Einkunftsart als sein Einkommen als Manager. Verluste in Höhe von 50000 EUR sind also noch offen.

Seine Ehefrau nutzt ihre Freigrenze nicht aus, denn sie hat nur Verluste in Höhe von 40 000 EUR und kann ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 10000 EUR dagegenrechnen. Sie hat also Verluste in Höhe von 30000 EUR, mit der Folge, dass noch 70 000 EUR zur Verrechnung zur Verfügung stehen.
Zusammen veranlagte Ehegatten können insgesamt bis zu 200 000 EUR zuzüglich 50 % ihrer gemeinsamen, die Grenze von 200 000 EUR übersteigenden positiven Einkünfte ausgleichen, unabhängig davon, welcher Ehegatte die Verluste erzielt hat.

Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den ausgleichsfähigen Betrag, werden die Verluste aus den verschiedenen Einkunftsarten im Verhältnis zur Summe der negativen Einkünfte berücksichtigt. Thomas kann daher seine restlichen 50 000 EUR Verlust noch Steuer mindernd geltend machen.

Der Verlustrücktrag ist jedoch eingeschränkt worden, im Veranlagungszeitraum 1999 / 2000 für ein Jahr bis zwei Millionen EUR, ab dem Veranlagungszeitraum 2001 für ein Jahr bis eine Million EUR.

Der Verlustvortrag bleibt zeit- und betragsmäßig unbegrenzt möglich. Jedoch sind sowohl der Verlustvortrag als auch der Verlustrücktrag nur noch innerhalb der jeweiligen Einkunftsart unbeschränkt möglich. Der Verlustabzug zwischen den verschiedenen Einkunftsarten erfolgt dagegen nach den Regeln der so genannten Mindestbesteuerung wie oben beschrieben (eingeschränkter vertikaler Verlustausgleich). Ein verbleibender Verlustvortrag wird weiterhin gesondert festgestellt, jedoch getrennt für jede Einkunftsart und für jeden Ehegatten.

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