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Steuerfragen bei Wiederheirat Kinder und Stiefkinder - Eheberatung Ratgeber

02/04/2018
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Steuerfragen bei Wiederheirat Kinder und Stiefkinder - Eheberatung Ratgeber

Steuerfragen bei Wiederheirat Kinder und Stiefkinder - Eheberatung Ratgeber
Zusammenveranlagung mit der oder dem Ex?
Geschiedene Ehegatten haben für das Kalenderjahr der Scheidung die Möglichkeit, sich noch einmal gemeinsam mit dem oder der Ex veranlagen zu lassen. Denn es kommt nur darauf an, dass alle Voraussetzungen für die Wahl (unbeschränkte Steuerpflicht, nicht dauernd getrennt lebend und bestehende Ehe) während irgendeines Zeitpunktes im Kalenderjahr gegeben waren.
Ob Sie wollen oder nicht: Wenn sich steuerliche Vorteile aus einer gemeinsamen Veranlagung für einen Ex-ehepartner ergeben und eventuelle Nachteile für den anderen vom Ex-ehepartner ausgeglichen werden, dann müssen Sie sich noch einmal gemeinsam veranlagen lassen. Aber: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihre steuerlichen Nachteile von Ihrem Ex-ehepartner ausgeglichen werden.

Eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung auf einem gemeinsamen Vordruck gibt es nicht. Die geschiedenen Ehegatten brauchen ihre Einkünfte nach der Scheidung dem Exehepartner nicht mehr zu offenbaren. Die Exeheleute können über das Steuerrecht nicht zu einer weiter gehenden Offenbarung als nach dem Zivilrecht gezwungen werden. Die Finanzbehörden müssen die Abgabe eigener Steuererklärungen der vormaligen Ehegatten als ausreichend anerkennen.

Splittingvorteil der neuen Ehe
Durch die neue Eheschließung kann es zu einem Splittingvor-teil kommen, sodass das Einkommen desjenigen steigt, der gegenüber der ersten Ehefrau und den Kindern unterhalts-pflichtig ist. Die Frage ist, ob diese Steuervorteile auf den Unterhalt der Vorfamilie angerechnet werden müssen.

Steuervorteile aus einer Wiederheirat werden ihrer Zweck-bestimmung nach nicht nur der neuen Familie zugeordnet, sondern sollen auch den Kindern aus der früheren Ehe zugutekommen. Der Splittingvorteil wird deshalb zur Hälfte als Steuervorteil beim Unterhaltsverpflichteten angesetzt.

Die Verteilung der Steuererstattung zwischen dem wieder-verheirateten Unterhaltsschuldner und seiner erwerbstätigen zweiten Ehefrau hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bei gemeinsamer Veranlagung nach dem Verhältnis der Beträge vorgenommen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden.

Kinder und Stiefkinder
Wer Kinder auf der Lohnsteuerkarte hat, spart Steuern. Das Einkommensteuergesetz gewährt Familien mit Kindern eine Reihe von Vergünstigungen. Außerdem gibt es einige Fördermaßnahmen für Kinder wie zum Beispiel das Kindergeld. Das Kindergeld gilt heute als Steuervergünstigung und nicht mehr als Sozialleistung. Dementsprechend wurden die Kindergeld-regelungen in das Einkommensteuergesetz aufgenommen.

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern ist, dass es sich entweder um ein leibliches Kind oder um ein Adoptivkind, Pflegekind oder Stiefkind handelt. Das Einkommensteuerrecht unterscheidet drei Altersklassen von Kindern: bis 18 Jahre, über 27 und die dazwischen liegende Altersgruppe. Über 27 Jahre alte Kinder werden nur ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt. Kinder der Alters-gruppe zwischen 18 und 27 Jahren werden steuerlich nur berücksichtigt, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren, arbeitslos sind, Zivil- oder Wehrdienst leisten oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung erwerbsunfähig sind.

Kindergeld
Ab 1996 wird das Existenzminimum der Kinder entweder über das Kindergeld oder über den Kinderfreibetrag gewährt. Der in § 31 EStG eingeführte Familienlastenausgleich soll sicherstellen, dass das Existenzminimum auch für Kinder von der Einkommensteuer befreit ist. Deshalb kann der Steuer-pflichtige zwischen Kindergeld oder Kinderfreibetrag wählen. Im laufenden Kalenderjahr wird das Kindergeld monatlich von den Familienkassen oder vom Arbeitgeber mit der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung als Steuervergütung ausgezahlt. Wird durch das Kindergeld die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes nicht erreicht, so wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers von Amts wegen der steuerlich günstigere Kinderfreibetrag berücksichtigt. In diesem Fall ist das Kindergeld der zu zahlenden, reduzierten, Einkommensteuer hinzuzurechnen.

Übersicht über die Höhe des Kindergeldes

seit 1. 4. 1999 ab 2000
EUR EUR
Für das erste Kind 250 270
Für das zweite Kind 250 270
Für das dritte Kind 300 300
Für jedes weitere Kind 350 350

Kinderfreibetrag
Neu ist ab 1996, dass die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages monatlich vorliegen müssen. Deshalb wird bei der Einkommensteuerveranlagung für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages Vorgelegen haben, ein Kinderfreibetrag abgezogen. Seit 1997 beträgt der Kinderfreibetrag für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind 288 EUR je angefangenem Kalendermonat für jeden Elternteil. Bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt er also monatlich 576 EUR. Für ein volles Kalenderjahr beläuft sich der Freibetrag somit auf 3456 bzw. 6912 EUR.

Kindergeld und Kinderfreibetrag können nicht mehr nebeneinander geltend gemacht werden. Das Finanzamt muss bei der Veranlagung der Steuer von sich aus prüfen, ob es bei dem vom Steuerpflichtigen bezogenen Kindergeld verbleiben kann oder ob die Steuerersparnis durch den Abzug des Kinderfreibetrags für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Ist der Kinderfreibetrag günstiger als das Kindergeld - was nur bei Berechtigten mit sehr hohem Einkommen der Fall ist -, wird der Kinderfreibetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Das während des Jahres bezogene Kindergeld muss zurückgezahlt werden. Es wird der zu zahlenden Einkommensteuer hinzugerechnet. Der Kinderfreibetrag kann auf den Stiefelternteil übertragen werden, wenn das Kind im Haushalt des Stiefelternteils lebt.

Derjenige, der auf den Kinderfreibetrag verzichtet, muss sich darüber im Klaren sein, dass der Verzicht gleichzeitig den Verzicht auf folgende kinderbedingte Steuerentlastungen beinhaltet: Verlust des Haushaltsfreibetrages, des Ausbildungsfreibetrages und des Behinderten-Pauschalbetrages. Ferner wird das Kind bei der Berechnung der zumutbaren Belastung und bei der Ermäßigung der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages des abgebenden Elternteils nicht mehr berücksichtigt.

Die einmal erteilte Zustimmung zur Übertragung des Kinderfreibetrags kann nur vor Beginn des Kalenderjahres wider-rufen werden, für das sie erstmals nicht gelten soll. Für laufende oder zurückliegende Kalenderjahre kann eine erteilte Zustimmung nicht mehr widerrufen werden.

Neue Regelungen
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen unter anderem festgestellt, dass bei einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder, also auch der Kinder, steuerfrei bleiben muss und dass zum Existenzminimum eines Kindes nicht nur der sachliche Mindestbedarf, sondern auch der Betreuungsbedarf gehört. Dies schlägt sich in der Erhöhung des Kindergelds ab dem Jahr 2000 nieder.

Das Bundesverfassungsgericht fordert ferner ab dem Jahr 2002 einen weiteren Freibetrag, der die Kosten berücksichtigt, die den Eltern für den Erziehungsbedarf des Kindes entstehen. Darunter fallen zum Beispiel die Kosten für die Mitgliedschaft in Vereinen, die sinnvolle Ferien- und Freizeitgestaltung sowie für Sprachkurse und Auslandsaufenthalte. Nach Auffassung des Gerichts werden solche Kosten bisher schon beim Haushaltsfreibetrag berücksichtigt. Da dieser nur Alleinerziehenden zusteht, muss er ab dem Jahr 2002 aus Gründen der Gleichbehandlung auf Verheiratete mit Kindern ausgedehnt werden.

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Zählkindervorteil bei Wiederheirat
Mit dem Entstehen der Stieffamilie und dem Kinderzuwachs ergeben sich unter Umständen Vorteile beim Kindergeld, und zwar über den Zählkindervorteil. Als Zählkind gilt ein Kind, für das an den vorrangig berechtigten Elternteil Kindergeld gezahlt wird, das aber auch beim anderen Elternteil berücksichtigt wird.

Als Kinder werden auch Stiefkinder berücksichtigt, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die bloße Anmeldung bei der Meldebehörde genügt nicht!

Durch Berücksichtigung der Stiefkinder kann sich somit ein Zählkindervorteil ergeben. Ein Beispiel:
Clara und Hubert sind verheiratet. Hubert hat aus seiner ersten Ehe zwei Kinder, 14 und 16 Jahre alt, die bei ihrer leiblichen Mutter leben. Gemeinsam haben Clara und Hubert einen zweijährigen Sohn. Gibt es einen Zählkindervorteil?
Ja. Ein Kind, für das an den vorrangig berechtigten Elternteil Kindergeld gezahlt wird, wird auch beim Stiefelternteil berücksichtigt. Als Zählkind an erster, zweiter oder dritter Stelle bewirkt es, dass für jüngere Kinder, die Zählkinder sind, die jeweils nächsthöheren Kindergeldsätze gezahlt werden.

Bei Clara zählt das gemeinsame Kind als erstes Kind. Sie könnte Kindergeld in Höhe von 270 EUR erhalten. Für Hubert zählen seine Kinder aus erster Ehe als erstes und zweites Kind, das gemeinsame Kind zählt als drittes Kind. Er könnte Kindergeld in Höhe von 300 EUR erhalten. Clara und Hubert können untereinander durch eine Berechtigungsbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kinder-geld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder er-halten soll. In unserem Beispiel ist es sinnvoll, dass Hubert als Berechtigter bestimmt wird, weil er 50 EUR mehr Kindergeld als Clara erhält.

Für die Berechtigtenbestimmung kann die hierfür vorgesehene Erklärung am Schluss des Antragsvordrucks verwendet werden. Es reicht aus, wenn der andere Elternteil dort unterschreibt.
Die Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen wird. Eine Änderung ist jederzeit möglich, allerdings nur für die Zukunft. Verlässt ein Kind den gemeinsamen Haushalt auf Dauer, wird die Berechtigtenbestimmung unwirksam.

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