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Online Muster für Eheverträge Eheliches Güterrecht - Eheberatung Ratgeber
Online Muster für Eheverträge Eheliches Güterrecht - Eheberatung Ratgeber
Einige Formulierungsvorschläge für Eheverträge sollen Ihnen die Abfassung erleichtern. Es handelt sich um generelle Regelungen, die mit Hilfe Ihres Notars an Ihre persönlichen Gegebenheiten angepasst werden können.
Ehevertrag bei Heirat mit einem verschuldeten Partner
Einseitige Schulden eines Ehegatten und tatsächliche oder befürchtete Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger legen nahe, eine Regelung zu finden, die Ungerechtigkeiten beim Zugewinnausgleich verhindert. Die Festsetzung negativen Anfangsvermögens wird mit einem notariellen Vermögensverzeichnis verbunden.
Ehevertrag
Die Parteien beabsichtigen, in Kürze zu heiraten. Sie schließen den folgenden Vertrag für den Fall der Ehe-schließung.
Eheliches Güterrecht
Die Ehefrau ist vermögenslos. Ihr Anfangsvermögen wird deshalb mit null festgesetzt. Der Ehemann hat Schulden in Höhe von EUR 80000,00. Sein Anfangsvermögen wird deshalb mit minus EUR 80000,00 festgesetzt. Wir stellen fest, dass das gesamte Inventar der ehelichen Wohnung bis auf die persönlichen Gebrauchsgegenstände des Ehemannes im alleinigen Eigentum der Ehefrau steht. Künftig erworbenes Inventar soll ebenfalls in das alleinige Eigentum der Ehefrau fallen, wenn nicht beim Erwerb Abweichendes schriftlich vereinbart wird.
II. Versorgungsausgleich
Beim gesetzlichen Versorgungsausgleich soll es verbleiben.
III. Nachehelicher Unterhalt
Es soll bei der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts verbleiben.
IV. Sonstige Erklärungen
Dieser Vertrag soll bei etwaigen Lücken, Unklarheiten oder Veränderungen in seinen Grundlagen so ausgelegt werden, wie es dem Sinn unserer Gesamtvereinbarung entspricht. Sollte eine Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so ist sie durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Vereinbarung möglichst nahe entspricht.
Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben.
Ehevertrag bei Wiederverheiratung jüngerer Eheleute
Bei Wiederheirat ist die Regelung des Stiefkinderunterhalts wichtig.
Ehe und Erbvertrag
Die Partner sind beide geschieden und haben Kinder aus erster Ehe. Sie beabsichtigen, in Kürze zu heiraten.
I. Eheliches Güterrecht
Beantragt ein Ehegatte vor Ablauf von fünf Ehejahren die Scheidung und wird die Ehe hierauf geschieden, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Im Übrigen verbleibt es beim gesetzlichen Güterstand.
II. Versorgungsausgleich
Beantragt ein Ehegatte vor Ablauf von fünf Ehejahren die Scheidung und wird die Ehe hierauf geschieden, so findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
III. Nachehelicher Unterhalt
Für den Fall, dass ein Ehegatte vor Ablauf von fünf Ehe-jahren die Scheidung beantragt und die Ehe hierauf geschieden wird, verzichten wir gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not.
IV. Stiefkind unterhalt
Solange die Ehe besteht, kann die Ehefrau vom Ehemann für ihre Kinder erster Ehe Unterhalt nach Maßgabe und im Umfang der Unterhaltsansprüche leiblicher Kinder verlangen. Die Kinder haben in diesem Fall gegen den Ehemann keinen eigenen Unterhaltsanspruch. Sie erhalten jedoch einen eigenen Unterhaltsanspruch in obigem Umfang, wenn die Ehefrau stirbt und die Ehe durch ihren Tod aufgelöst wird.
V. Erbvertrag
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Letztversterbenden sollen die beiderseitigen Abkömmlinge sein, die unter sich jeweils einen Stamm bilden, wobei jeder Stamm einen gemeinschaftlichen Erbteil erhält. Innerhalb eines Stammes ist die gesetzliche Erbfolge für die Anteile maßgeblich. Verlangt ein Kind beim Tod des Erstversterbenden seine Pflichtteil, so ist der Überlebende berechtigt, dieses Kind auf seinen Tod zu enterben. Verheiratet sich der überlebende Ehegatte wieder, so ist er verpflichtet, den Kindern des Erstverstorbenen deren gesetzlichen Erbteil auf den Tod des Erstverstorbenen auszuzahlen. Mit dieser Zahlung entfällt die erbvertragliche Bindung.
VI. Sonstige Erklärungen
Dieser Vertrag soll bei etwaigen Lücken, Unklarheiten oder Veränderungen in seinen Grundlagen so ausgelegt werden, wie es dem Sinn unserer Gesamtvereinbarungen entspricht. Sollte eine Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so ist sie durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Vereinbarung möglichst nahe entspricht.
Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben.
Ehevertrag bei Wiederverheiratung älterer Eheleute
Die Vitalität und zunehmende Lebenserwartung älterer Menschen führen immer häufiger dazu, dass noch im Alter neue Partnerschaftsbeziehungen eingegangen werden. Die zukünftigen Eheleute wollen den Lebensabend miteinander verbringen, ohne die Interessen ihrer Kinder und sonstigen Erben zu beeinträchtigen. Sie wollen durch die Eheschließung keine Verwirrung in ihre Vermögens- und erbrechtlichen Verhält-nisse bringen. Beide sind so versorgt, dass sie sich auch bei einem Scheitern der neuen Ehe allein unterhalten könnten. Jeder will nur von seinen Kindern beerbt werden. Keiner will von dem anderen etwas erben. Lediglich der Anteil des Erstverstorbenen an dem gemeinsam erworbenen Heim oder dem gemeinsam erkauften Wohnrecht in einem Wohnstift sowie der gemeinsame Hausrat sollen dem Überlebenden bis zu seinem Lebensende zur Nutzung zustehen.
Mit dem nachstehenden Vertrag wird Gütertrennung vereinbart, der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen, und auf nacheheliche Unterhaltsansprüche wird verzichtet. Hier-mit verbunden wird ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteils-verzicht. Die Nutzungsrechte oder Eigentumsrechte, die der überlebende Ehegatte zur angemessenen Fortführung des Haushalts bis zu seinem Tod erhalten soll, werden ihm vermächtnisweise zugewendet. Soweit hierzu grundbuchrechtliche Erklärungen nötig sind, vermeidet die Vollmacht auf den Todesfall Schwierigkeiten mit den Erben des verstorbenen Ehegatten.
Ehevertrag, Erbvertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag:
Die Erschienenen sind beide verwitwet und haben Kinder erster Ehe. Sie beabsichtigen, in Kürze zu heiraten.
I. Eheliches Güterrecht
Wir vereinbaren für unsere künftige Ehe den Güterstand der Gütertrennung und schließen deshalb den gesetzlichen Güterstand aus. Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet und dass sich das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht vermindern können. Jeder von uns ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen, auch über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts, frei zu verfügen.
Zuwendung eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. Die Rückforderung ist nur dann möglich, wenn sie bei der Zuwendung ausdrücklich Vorbehalten wurde.
II. Versorgungsausgleich
Wir schließen den Versorgungsausgleich aus.
Der Notar hat uns über die Bedeutung und die Folgen des Ausschlusses belehrt, insbesondere darüber, dass infolge dieser Vereinbarung der vom Gesetz für den Fall der Scheidung vorgesehene Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft nicht stattfindet.
Der Notar hat weiter darauf hingewiesen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe stellt.
III. Nachehelicher Unterhalt
Wir verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Der Notar hat uns darauf hin-gewiesen, dass infolge dieses Unterhaltsverzichts kein Ehegatte gegen den anderen bei Scheidung der Ehe Unterhaltsansprüche haben wird, und zwar gerade dann, wenn er selbst für seinen Unterhalt nicht sorgen kann.
IV. Erbverzichtsvertrag, Erbvertrag
Wir verzichten gegenseitig auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte und nehmen den Verzicht gegenseitig an. jedoch erhält die Ehefrau als Vermächtnis mit erbvertraglicher Bindung den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an der im Grundbuch von ... eingetragenen Eigentumswohnung ... mit der Maßgabe, dass sie für die Dauer des Nießbrauchs alle Lasten der Eigentumswohnung zu tragen hat. Zur Abgabe aller zur Eintragung des Nießbrauchs erforderlichen Erklärungen gegenüber Notar und Grundbuchamt erhält die Ehefrau hiermit vom Ehemann auf dessen Tod unwiderruflich Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
V. Sonstige Erklärungen
Dieser Vertrag soll bei etwaigen Lücken, Unklarheiten oder Veränderungen in seinen Grundlagen so ausgelegt werden, wie es dem Sinn unserer Gesamtvereinbarungen entspricht. Sollte eine Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so ist sie durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Vereinbarung möglichst nahe entspricht. Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben.
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