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Namensrecht nach der Hochzeit

06/05/2014
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Namensrecht nach der Hochzeit

In Deutschland
ln den 80er Jahren lehnten sich einige Ehepaare gegen die gesetzliche Regelung auf, dass Ehepaare einen gemeinsamen Familiennamen tragen müssen. Denn wenn sich damals Brautpaare bei der Hochzeit nicht auf einen der beiden Namen als Familiennamen einigen konnten, wurde automatisch der Name des Mannes ausgewählt. Der Bundesgerichtshofentschied, dass die Frauen durch diese Regelung benachteiligt wurden. Seit dem April.1994 gilt darum ein neues, „geschlechtsneutrales'' Namensrecht. Es bietet den Brautpaaren zahlreiche Möglichkeiten, den Namen zu gestalten, Brautleute können sich heute für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden oder ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen beibehalten. Die Eheleute dürfen zwar weiterhin einen Doppelnamen tragen, diesen aber nicht als gemeinsamen Familiennamen führen. Geschiedene, die ihren alten Ehenamen behalten haben, können ihn auch bei einer zweiten Ehe führen; allerdings darf dieser Name dann nicht der gemeinsame Familienname werden.

Dem Wunsch des Gesetzgebers entsprechend, sollten sich die Eheleute auf einen gemeinsam geführten Familiennamen einigen. Sowohl der Geburtsname des Mannes als auch der der Frau kann dazu bestimmt werden. Wenn sich die Ehepartner auf einen gemeinsamen Familiennamen geeinigt haben, verzichtet der andere automatisch auf seinen Geburtsnamen. Er kann aber seinen „alten" Namen dem Familiennamen voranstellen oder anhängen. Diesen zusätzlichen Namen, im Amtsdeutsch auch „Begleitname" genannt, darf nur einer der Partner führen. Der Begleitname kann nicht auf die Kinder übergehen; sie erhalten bei ihrer Geburt automatisch den gemeinsamen Familiennamen. Die Erklärung darüber, ob man einen Begleitnamen führen will oder nicht, ist an keine Frist gebunden. Sie können sich also noch lange Zeit nach der Hochzeit zur Führung eines Begleitnamens entschließen. Wenn Sie noch keine Eheringe aus Gold bestellt haben, können Sie das in unserer Trauring Manufaktur Mitev in Frankfurt tun.

Wenn ein Brautpaar sich nicht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigt, weil beide nicht auf ihren Namen verzichten wollen, bleiben die bisherigen Namen unverändert. Doppelnamen sind nicht möglich.

Spätestens bei der Geburt des ersten Kindes müssen die Eltern den Familiennamen ihres Kindes (die weiteren Kinder müssen ebenfalls diesen Namen tragen!) festlegen. Dies kann entweder der Name des Mannes oder der der Frau sein; die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu wählen, ist ausgeschlossen. Können sich die Eltern auf den Nachnamen ihres Kindes nicht einigen, entscheidet an ihrer Stelle das Vormundschaftsgericht über die Namensführung.

Der Standesbeamte wird Sie bei der Anmeldung fragen, welchen Ehenamen Sie nach der Eheschließung tragen möchten. Die folgenden Möglichkeiten stehen zur Wahl:

Maya Meier und Boris Schmidt bleiben bei der alten Regelung und heißen nach der Eheschließung beide Schmidt. Das gilt auch für die Kinder. Sie entscheiden sich für Mayas Namen und heißen von nun an Meier, die Kinder ebenfalls.

Maya nimmt Jochens Namen an, möchte aber auf ihren eigenen nicht verzichten. Sie heißt nun entweder Meier-Schmidt oder Schmidt-Meier. Die Kinder heißen dann nur Schmidt. Boris nimmt den Namen seiner Frau an, möchte aber einen Doppel-namen führen. Er kann nun Schmidt- Meier oder Meier-Schmidt heißen. Die Kindertragen den Familiennamen Meier.

Boris und Maya behalten beide ihre Nachnamen. Spätestens bei der Geburt des ersten Kindes muss ein Familienname festgelegt werden, den auch die späteren Kindertragen.

In der Schweiz
Das Schweizer Gesetz bestimmt, dass der Name des Ehemannes der Familienname wird. Die Frau hat jedoch die Möglichkeit, ihren Mädchennamen dem neuen Familiennamen voranzustellen und somit einen Doppelnamen zu führen. Die dazu erforderliche Erklärung muss die Frau spätestens bei der standesamtlichen Hochzeit dem Zivilstandsbeamten abgeben. Die Einwilligung des Ehemannes ist nicht nötig.

Die Kinder werden den Familiennamen tragen, auch wenn die Frau sich für den Doppelnamen entscheidet. Rechtlich gibt es noch eine weitere Möglichkeit: Die Brautleute können das Gesuch stellen, nach der Hochzeit den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen. Dieses wird bewilligt, wenn zum Beispiel der Name des Mannes lächerlich oder anstößig klingt. Das für eine Namensänderung notwendige Verfahren ist kantonal geregelt. Die Zuständigkeit liegt bei der Regierung des Kantons, in dem die Eheleute ihren Wohnsitz haben.

In Österreich
ln Österreich wird ebenfalls ein gemeinsamer Name als Familienname ausgewählt. Dies kann sowohl der Name des Mannes als auch der der Frau sein. Derjenige Partner, dessen Name nicht ausgewählt wurde, hat das Recht, seinen eigenen Namen dem gemeinsamen Familiennamen voranzustellen. Allerdings gilt dieses Recht nicht für die Heiratsurkunde. Alle weiteren Dokumente wie etwa der Reisepass werden auf den Doppelnamen ausgestellt.

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