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Kinder haben Ja oder nein - Sterilisation Schwangerschaftsabbruch Moderne Fortpflanzungsmedizin
Kinder haben Ja oder nein - Sterilisation Schwangerschaftsabbruch und Moderne Fortpflanzungsmedizin
Frühere Rechtsordnungen betonten die Kinderzeugung als vornehmsten Zweck der Ehe. Heute ist das Kinderkriegen keine Rechtspflicht der Ehegatten mehr. Die Ehepartner können sich darüber einigen, ob sie Kinder wollen oder nicht.
Weder Vereinbarungen über Kinderlosigkeit noch Abreden über die Art der Empfängnisverhütung verstoßen gegen die guten Sitten. Sie sind aber auch nicht rechtsverbindlich, sondern können jederzeit aufgekündigt werden, auch gegen den Willen des Ehepartners. Bekommt Ihre Ehefrau ein Kind, das Sie nicht wollten, kann daraus zwar kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden, Sie müssen aber Unterhalt zahlen.
Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch
Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch sollte zwar grundsätzlich besprochen werden, die Zustimmung des Ehe-mannes zum Schwangerschaftsabbruch oder zur Sterilisation ist aber nicht erforderlich. Der Arzt muss die Schwangere entsprechend ihren Wünschen und den gesetzlichen Gegebenheiten behandeln.
Moderne Fortpflanzungsmedizin
Bis heute ist nicht abschließend geklärt, welche Personen einem künstlich gezeugten Kind als Eltern zugeordnet werden und wie diese Kinder eine einmal erfolgte Zuordnung eventuell wieder aufheben können. Neben der Frage nach der Abstammung geht es auch darum, wer die elterliche Sorge aus-übt, wer Unterhalt zahlt, wer das Kind versorgt und wen es beerbt bzw. wer es beerbt.
Der Gesetzgeber hat versucht, sich auf diese Fragen einzustellen. Durch die Reform des Kindschaftsrechts wurden die Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für Kind und Mutter wesentlich erweitert. Zugleich steigt damit das Risiko des Samenspenders, nach Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen zu werden. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem der Samenspende zustimmenden Mann, dem Samenspender und dem Kind bedürfen der weiteren Klärung durch den Gesetzgeber.
Für Kinder, die durch künstliche Befruchtung gezeugt wer-den, ist durch den Gesetzgeber nur klargestellt, wer die Mutter ist: Mutter des Kindes im Rechtssinne ist allein die Frau, die das Kind geboren hat. Die Mutterschaft ist nicht anfechtbar.
Und wer ist der Vater? Wenn der Samenspender nicht der Ehemann der Mutter ist, gilt er trotzdem als Vater, weil er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Er ist der rechtliche Vater, nicht der biologische Vater. In Literatur und Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Anfechtung der Vaterschaft seitens des Ehemannes oder der Mutter ausgeschlossen sein soll, wenn sich beide einig waren, dass der Samen eines anderen Mannes verwendet werden sollte.
Spätestens mit seiner Volljährigkeit, kann das Kind die Vaterschaft anfechten, um herauszufinden, wer sein biologischer Vater ist. Es besteht kein Grund, dem aus einer Samenspende hervorgegangenen Kind dieses Anfechtungsrecht zu beschneiden. Nach erfolgter Anfechtung kann es die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders betreiben und seinen Unterhaltsanspruch geltend machen. Der Anspruch auf Unterhalt gegen den Ehemann der Mutter entfällt jedoch, wenn das Kind die Vaterschaft selbst angefochten hat.
Sorgerecht
Wer die Kinder bekommt, ist klar, wer sie versorgt, ist oft ein Diskussionspunkt. Die Mutter und der Vater haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Das ist die elterliche Sorge. Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam im Interesse des Kindes ausgeübt und umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Die Persönlichkeit des Kindes ist zu schützen. Hierzu gehört auch, dass die Erziehung des Kindes ohne körperliche Gewalt erfolgt. Die Prügelstrafe ist verboten.
Wenn der Anspruch des Kindes auf Betreuung und Erziehung von den Eltern nicht eingelöst wird, greift die öffentliche Jugendhilfe ein. Dies ist dann der Fall, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird.
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