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Karriere Recht und Pflicht auf Berufstätigkeit Berufsausbildung - Eheberatung Tipps

07/04/2018
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Karriere Recht und Pflicht auf Berufstätigkeit Berufsausbildung - Eheberatung Tipps

Karriere Recht und Pflicht auf Berufstätigkeit Berufsausbildung - Eheberatung Tipps
Noch vor knapp fünfzig Jahren war der Frau eine Berufstätigkeit in der Ehe nur gestattet, wenn dadurch ihre häuslichen und familiären Pflichten nicht zu kurz kamen. Heute gilt für beide Ehegatten: Das Recht auf Berufstätigkeit in der Ehe wird durch das Gesetz garantiert. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie aber auf die Belange des Ehegatten und der Familie Rücksicht zu nehmen. Erwerbstätigkeit wird heute als Regelfall und Lebenserfüllung im erwerbsfähigen Alter angesehen. Dieser Entwicklung entspricht, dass in der Arbeitswelt die Rückkehr in den Beruf nach der Kinderbetreuungsphase erwartet wird. Heute ist die Ehe nicht mehr auf einen Ehetypus festgelegt. Die ursprüngliche Doppelverdienstehe wird vorübergehend zur Haushaltsführungsehe und - mit zunehmendem Alter der Kinder - wieder zur Zuverdienstehe oder zur Doppelverdienerehe.

Pflicht zur Berufstätigkeit
Eine Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten ist nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Eine entsprechende Verpflichtung kann sich aber aus der ehelichen Beistandspflicht ergeben, insbesondere in Zwangssituationen, zum Beispiel Aufbau einer selbständigen Tätigkeit. Überhaupt kann eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit entstehen - auch für den haushaltsführenden Ehegatten -, wenn ein Notfall eintritt, zum Beispiel Arbeitslosigkeit des anderen Ehepartners. Dann ist an eine Neuverteilung der familiären Aufgaben zu denken.

Anspruch auf Berufsausbildung
Thomas hat vor der Ehe keinen Beruf erlernt. Als er Ingrid kennen lernte, wurde gleich geheiratet. Ingrid findet einen Beruf für Thomas unnötig, er soll doch für sie und die Kinder sorgen. Thomas will Arzthelfer werden. Muss Ingrid die Ausbildung finanzieren?
Nein. Ob der Ehepartner einen Anspruch auf Ausbildungsfinanzierung gegen den anderen Ehepartner hat, ist umstritten. Wichtig ist, diese Frage rechtzeitig zu besprechen. Um Ihrem Wunsch Gewicht zu verleihen, können Sie sich auf Ihr Recht auf Entfaltung Ihrer Persönlichkeit sowie auf Ihr Recht, erwerbstätig zu sein, berufen.

Haben sich die Ehegatten geeinigt, eine zurzeit der Heirat begonnene Ausbildung fortzusetzen, oder den Entschluss gefasst, dass ein Ehepartner eine weitere Ausbildung beginnt, ist der erwerbstätige Ehepartner verpflichtet, diese Ausbildung zu finanzieren. Ein einseitig und ohne triftigen Grund gefasster Entschluss, eine weitere Ausbildung zu absolvieren, löst dagegen keine Finanzierungspflicht des Ehepartners aus.

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