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Haftung unter Ehegatten Zwangsvollstreckung und Kreditverbindlichkeiten - nach der Hochzeit
Haftung unter Ehegatten Zwangsvollstreckung und Kreditverbindlichkeiten - nach der Hochzeit
Auch unter Ehegatten kann es zu Haftungsansprüchen kommen, wenn der eine dem anderen etwas beschädigt oder ihn verletzt.
Thomas spielt mit dem Computer seiner Ehefrau Ingrid. Als der Computer nicht mehr funktioniert, verlangt Ingrid, dass Thomas die Reparatur bezahlt. Thomas weigert sich. Er meint, in einer Ehe spiele das keine Rolle. Muss Thomas den Computer auf seine Kosten in Ordnung bringen?
Ja. Zwar führt nicht jedes Fehlverhalten zwischen Ehegatten zu einem Regress gegen den anderen, aber wer mutwillig etwas zerstört oder grob fahrlässig handelt, haftet in jedem Fall. Der Gesetzgeber hat zwischen Eheleuten für eine Haftungserleichterung gesorgt. Danach hat jeder Ehegatte auf die Angelegenheiten des anderen nur dieselbe Sorgfalt aufzuwenden wie auf seine eigenen. Aber das ändert nichts daran, dass mit den Sachen des Ehepartners sorgfältig umzugehen ist.
Im Straßenverkehr gibt es keine Haftungserleichterungen. Wer seinen Ehepartner überfährt, haftet. Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Dadurch soll der auf gegenseitige Rücksichtnahme gegründete Familienfrieden vor Störungen durch Ansprüche bewahrt werden. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet mit der Auflösung der Ehe. Sie gilt auch für Ansprüche, die vor der Ehe entstanden sind.
Haftung bei Zwangsvollstreckung
Die verbreitete Auffassung, dass Eheleute automatisch für die Schulden des Ehepartners haften, ist nicht richtig. Jeder ist für die Schulden, die er eingegangen ist, zuständig. Er muss sie allein zurückzahlen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der gilt, wenn geheiratet wird und die Eheleute nichts anderes vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft ist eine modifizierte Gütertrennung mit der Folge, dass die Vermögen und Schulden der Parteien getrennt bleiben.
Aber: Auch wenn jeder grundsätzlich für die von ihm ein-gegangenen Schulden selbst haftet, gibt es Situationen, in denen der Ehepartner sein Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern des Ehepartners schützen sollte, und zwar, wenn Zwangsvollstreckung gegen den Ehepartner droht.
Ingrid und Thomas sind verheiratet. In ihrer gemeinsamen Ehewohnung hängen wertvolle Bilder von Ingrid. Als Thomas eine Darlehensschuld nicht bezahlt, kommt es zur Pfändung durch den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher pfändet unter anderem auch Ingrids Bilder. Was kann sie tun? Ingrid muss der Pfändung widersprechen und eine Drittwi-derspruchsklage bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgte.
In diesem Verfahren muss Ingrid ihr Eigentum an den gepfändeten Sachen nachweisen, zum Beispiel durch Vorlage der auf ihren Namen ausgestellten Rechnungen und den Nachweis der Zahlung. Nur so kann sie verhindern, dass ihre gepfändeten Sachen versteigert werden.
Bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Ehepartner wird der Gläubiger davor geschützt, dass die Ehepartner immer gerade demjenigen das Eigentum überlassen, der keine Schulden hat. Von Gesetzes wegen gilt die Vermutung, dass die im Besitz eines Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen, auch Geld und Schecks, dem Schuldner gehören. Ausgenommen sind Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehepartners bestimmt sind, zum Beispiel Kleider, Schmucksachen, Arbeitsgeräte. Da sich die Bilder in der gemeinsamen Ehewohnung befinden, kann sich der Gerichtsvollzieher auf diese Eigentumsvermutung berufen und pfänden. Um sich abzusichern, empfiehlt es sich, die wertvollen Gegenstände in der Ehewohnung auf einer Besitzerliste zu vermerken. Wer ganz sicher gehen will, lässt die Liste notariell bestätigen.
Pfändung des Taschengeldanspruchs durch Gläubiger des Ehepartners
Der Taschengeldanspruch eines Ehepartners gegen den besser verdienenden Ehepartner ist heftig umkämpft. Allerdings meist nur von den Gläubigern. Es ist bislang noch äußerst selten vorgekommen, dass ein Ehepartner gegen den anderen bei intakter Ehe gerichtlich seinen Taschengeldanspruch durchgesetzt hat. Anders die Gläubiger. Im Laufe der Zeit ist eine eigene Literatur entstanden, die darauf abzielt, die Voraussetzungen und Grenzen der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs herauszufinden.
Eine Pfändung des Taschengeldanspruchs führt automatisch zu einer Mithaftung des Ehepartners und damit zu einer Übernahme von dessen Schulden. Ein solches Ergebnis ist abzulehnen. Es widerspricht nicht nur dem Trennungsprinzip der Vermögen der Ehegatten, sondern auch dem Sinn von Taschengeld, das als Geldleistung auf die höchstpersönlichen Bedürfnisse des Ehepartners abgestimmt ist und ausschließlich diesem ohne Wenn und Aber zustehen soll.
Bislang trat ein Schuldner dem Anspruch des Gläubigers damit wirkungsvoll entgegen, dass er sich darauf berief, nicht zu wissen, in welcher Höhe ihm ein Taschengeldanspruch zusteht. Und da der Ehegatte nicht auskunftspflichtig ist, konnte der Gläubiger seinen Anspruch nicht hinreichend bestimmen.
Mit der geplanten Einführung des Teilhabeanspruchs steht aber auch eine Auskunftspflicht des Ehegatten im Raum und damit die Möglichkeit für die Gläubiger, die gewünschte Auskunft gegen den Ehegatten ihres Schuldners selbst einzuklagen. Es bleibt abzuwarten, was aus diesem Gesetzesvorhaben wird.
Haftung für Kreditverbindlichkeiten
Ingrid und Thomas sind verheiratet. Ingrid ist nicht berufstätig, sie betreut die beiden minderjährigen Kinder. Als Thomas ein Darlehen für eine Geschäftserweiterung seiner Firma benötigt, unterschreibt Ingrid neben Thomas den Antrag auf einen Betriebsmittelkredit. Thomas wird kurz darauf durch einen Unfall arbeitsunfähig und kann die Kreditraten nicht mehr bezahlen. Die Bank verlangt das Geld von Ingrid. Als sie nicht zahlen kann, fordert sie die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung. Ingrid weigert sich. Schließlich habe die Bank ja gewusst, dass sie kein eigenes Einkommen habe und noch auf Jahre die minderjährigen Kinder betreuen würde. Hat die Bank Aussicht auf Erfolg?
Nein. Verpflichtungserklärungen der Ehefrau haben in der Vergangenheit zahlreichen Gerichten zur Entscheidung Vor-gelegen, vor allem, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Erklärungen von einkommens- und vermögenslosen Ehefrauen handelte.
Es liegt auf der Hand, dass die mittellose Ehefrau für den Rest ihres Lebens entweder die Schulden ihres Ehemannes abzahlen würde oder mit dem Makel der eidesstattlichen Versicherung behaftet wäre. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage jetzt grundsätzlich entschieden. Danach kann die Haftung einer einkommens- und vermögenslosen Hausfrau, die bei Abgabe ihrer Haftungserklärung ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt hat, sittenwidrig sein. Voraussetzung ist, dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit besteht.
Im oben geschilderten Fall handelte es sich um einen Kredit für Thomass Firma, den dieser zur Erweiterung seines Geschäfts benötigte. Ingrid hat die Bürgschaft ohne besonderes Eigeninteresse auf Druck der Bank unterzeichnet. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Hausfrau hätten eine Rückzahlung nicht ermöglicht. Der Bank konnte diese besondere Situation kaum verborgen bleiben. Sie hätte auch erkennen müssen, dass Ingrid an dem Geschäft ihres Mannes nicht beteiligt war, sondern ihre Aufgabe ausschließlich darin bestand, sich um Haushalt und Kinder zu kümmern.
Für die Bank wäre auch leicht feststellbar gewesen, dass Ingrid im Haftungsfall voraussichtlich bis an ihr Lebensende nicht in der Lage gewesen wäre, sich aus eigener Kraft von der übernommenen Schuldenlast zu befreien. Die Bank hat daher mindestens grob fahrlässig gehandelt. Deshalb braucht Ingrid nicht zu zahlen.
Ein solches Ergebnis muss hart erstritten werden. Es kostet nicht nur Nerven, sondern auch Zeit und Geld. Deshalb: Jeden Kreditvertrag genau ansehen und nicht blind aus Solidarität-mit dem Partner oder weil die Bank Druck macht, unterschreiben.
Zum Schutz vermögensloser Bürgen hat der BGH im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Interesse des Gläubigers, sich gegen Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf vom Bürgen später erworbenes Vermögen zugreifen zu können, die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften nicht ausschließt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bürgschaft ausdrücklich vorsieht, dass eine Haftung der Bürgen dann begründet werden soll, wenn Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Ehepartner vorgenommen werden oder der Ehepartner zukünftig Vermögen erwirbt. Diese neuen Grundsätze gelten für Bürgschaftsverträge, die ab dem 1.1.1999 abgeschlossen wurden.
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