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Gesetzliche Erbfolge bei Wiederheirat - Eheberatung Ratgeber

19/09/2018
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Gesetzliche Erbfolge bei Wiederheirat - Eheberatung Ratgeber

Gesetzliche Erbfolge bei Wiederheirat - Eheberatung Ratgeber
Zweit- und Drittehen sind heute keine Seltenheit mehr. Bei den zusammengesetzten Familien, die auch Patchwork-Familien oder Stieffamilien genannt werden, wächst der Kreis der Erbberechtigten. Diese erbrechtlichen Konsequenzen werden häufig übersehen.1 Leidtragende sind oft der hinterbliebene Ehepartner, Kinder und Stiefkinder. Das lässt sich bei Kenntnis der Rechtslage vermeiden.

Gesetzliche Erbfolge bei Wiederheirat, wenn beide Ehepartner Kinder haben
Ingrid heiratet zum zweiten Mal, nachdem ihre beiden Töchter ausgezogen sind und studieren. Sie möchte im Alter nicht allein sein. Thomas geht es genauso. Er ist verwitwet, seine beiden Kinder sind ebenfalls erwachsen und haben einen eigenen Hausstand. Ingrids Kinder sind über die Wiederheirat ihrer Mutter entsetzt, sie fürchten um ihren Erbteil. Ändert sich durch die Wiederheirat etwas am Erbteil?

Ja. Wenn Ingrid und Thomas kein Testament machen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das heißt, wenn Ingrid stirbt, erbt Thomas bei bestehender Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte des Nachlasses teilen sich Ingrids Kinder; sie erhalten also je ein Viertel des Erbes. Hätte Ingrid nicht geheiratet, würden sich ihre beiden Kinder ihren gesamten Nachlass teilen, sie bekämen also jeder die Hälfte. Thomass Kinder erben nach dem Tod von Ingrid nichts, denn sie sind Ingrids Stiefkinder.

Hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, sieht die Quotelung etwas anders aus: Sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und alle Kinder zu gleichen Teilen. Wenn Ingrid stirbt, erben Thomas und Ingrids Kinder zu gleichen Teilen, jeder erhält also ein Drittel. Thomass Kinder erben auf den Tod von Ingrid nichts, denn sie sind Ingrids Stiefkinder. Sind drei oder mehr Kinder da, erbt der hinterbliebene Ehegatte mindestens ein Viertel.

Gesetzliche Erbfolge bei Wiederheirat, wenn ein Ehepartner Kinder hat
Ingrid ist in zweiter Ehe mit Thomas verheiratet. Sie hat keine Kinder. Thomas hat zwei Kinder aus seiner ersten Ehe. Zu Ingrids Vermögen gehört ihr Elternhaus, das sie nach dem Tod ihres Vaters bekam. Als Ingrid stirbt, machen Thomass Kinder Erbansprüche geltend. Ingrids Mutter ist der Meinung, ein Erbrecht stünde den Stiefkindern nicht zu. Stimmt das?

Ja. Den Stiefkindern steht kein Erbteil zu. Ingrid und Thomas haben kein Testament. Es gilt daher die gesetzliche Erbfolge. Danach erbt Thomas eine Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte erbt Ingrids Mutter.

Stirbt Thomas, erben seine Kinder die Hälfte, die Thomas zuvor von Ingrid geerbt hatte, sofern diese noch in Thomass Nachlass vorhanden ist. Das hat zur Folge, dass Ingrids Familienvermögen, ihr Haus, zur Hälfte in eine andere Familie gelangt, nämlich in die Familie ihrer Stiefkinder.

Ingrid pflegt Thomas zehn Jahre, nebenher ist sie berufstätig, um die Raten für das gemeinsame Haus abzahlen zu können. Thomass Kinder leben bei seiner geschiedenen Ehefrau. Als Thomas verstirbt, verlangen sie ihr Erbteil. Welche Konsequenzen hat das für Ingrid?

Ingrid und Thomas hatten gemeinsam ein Haus, und zwar jeder zur Hälfte. Thomass Haushälfte erbt zur Hälfte seine Ehefrau Ingrid, die andere Hälfte teilen sich Thomass Kinder (Zugewinngemeinschaff). Die beiden Stiefkinder von Ingrid sind also mit je einem Viertel am Haus beteiligt. Hieraus kann sich ein gravierendes Problem ergeben: Wenn Ingrid die Stiefkinder nicht auszahlen kann, muss sie das Haus unter Umständen verkaufen.

Ein solches Ergebnis lässt sich durch eine testamentarische Verfügung leicht vermeiden, die zum Beispiel regelt, dass Ingrid das Haus ganz erhält und Thomas seinen Kindern andere Vermögenswerte vermacht. Sind keine anderen Vermögenswerte vorhanden, kann Ingrid auch durch ein Wohnrecht abgesichert werden, das sich auf das gesamte Haus bezieht.

Überlegen Sie, welches Ergebnis Sie erzielen möchten. Wie soll Ihr Ehepartner abgesichert werden, und was sollen Ihre Kinder erben? Eine individuelle Regelung kann auf Ihre konkrete Situation zugeschnitten werden.

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Gesetzliche Erbfolge bei Wiederheirat, wenn Stiefkinder und gemeinsame Kinder vorhanden sind
Ingrid und Thomas sind beide in zweiter Ehe verheiratet. Güterrechtliche Regelungen haben sie nicht getroffen. Ingrid hat aus erster Ehe eine Tochter Petra. Thomas hat aus erster Ehe eine Tochter Martha. Gemeinsam haben sie einen Sohn Karl. Ingrid verstirbt ohne Testament. Ingrids Stieftochter Martha macht Erbansprüche geltend. Zu Recht?

Nein. Bei gesetzlicher Erbfolge und Zugewinngemeinschaft erbt Thomas die Hälfte des Nachlasses, Ingrids Tochter Petra aus erster Ehe und der gemeinsame Sohn Karl teilen sich die andere Hälfte. Martha geht leer aus, da sie als Stieftochter kein Erbrecht gegenüber ihrer Stiefmutter hat.

Wenn Sie alle Kinder gleich behandeln wollen, müssen Sie ein Testament machen. Um Ihrer persönlichen Interessenlage gerecht zu werden, fragen Sie Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt nach der richtigen Formulierung.

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