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Für immer und ewig heiraten – Voraussetzungen Ehefähigkeitszeugnis Eheschließung

24/08/2018
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Für immer und ewig heiraten – Voraussetzungen Ehefähigkeitszeugnis Eheschließung

Für immer und ewig heiraten – Voraussetzungen Ehefähigkeitszeugnis Eheschließung
Die Heirat ist ein besonderer Vertrag familienrechtlicher Art, der nur auf dem Standesamt geschlossen werden kann. Es gilt das Prinzip der obligatorischen Zivilehe, das heißt, die Ehe kann allein durch den Staat geschlossen werden. Sie kommt durch die wechselseitige Erklärung der Verlobten vor dem Standesbeamten zustande, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Kirche hat bei der bürgerlichen Eheschließung keine juristische Funktion.

Voraussetzungen der Eheschließung
Ehemündigkeit: Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden, also nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Nur wenn der künftige Ehegatte volljährig ist, darf eine Frau mit 16 Jahren heiraten. Aber das bedarf der Genehmigung durch das Familiengericht. Und die Eltern, die in der Regel die Sorgeberechtigten sind, haben auch ein Wörtchen mitzureden.

Die Widerspruchsbefugnis steht demjenigen zu, der das Sorgerecht für den Minderjährigen in dessen persönlichen Angelegenheit ausübt. Wer lediglich die Vermögenssorge ausübt, hat kein Widerspruchsrecht. Sind die Eltern miteinander verheiratet oder haben nicht miteinander verheiratete Eltern eine Sorgeerklärung abgegeben, haben beide ein Widerspruchsrecht. Jeder Elternteil ist selbständig zum Wider-spruch berechtigt. Hat ein Elternteil allein die elterliche Sorge oder ist sie einem Vormund übertragen worden, hat dieser das Widerspruchsrecht. Kein Widerspruchsrecht hat, wem die Personensorge völlig entzogen ist.

Sind die Sorgeberechtigten gegen die Heirat, darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch seitens der Familie nicht auf triftigen Gründen beruht. Ob ein triftiger Grund vorliegt oder nicht, lässt sich nur in Abwägung des Einzelfalls beantworten. Triftige Gründe können zum Beispiel ein erheblicher Altersunterschied, Krankheit, der schlechte Ruf des Verlobten, das Fehlen einer wirtschaftlichen Basis für die Ehe oder die ungünstige Rechtsstellung der Frau nach islamischem Recht sein.

Für die Erlaubnis können sprechen: Die Verlobte wird bald volljährig, und für die Ehe bestehen günstige Rahmenbedingungen. Da es inzwischen eine volle gesetzliche Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern gibt, darf eine Schwangerschaft nicht überbewertet werden.

Wer geschäftsunfähig ist, kann keine Ehe eingehen. Das ist dann der Fall, wenn die freie Willensbestimmung, zum Beispiel wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, ausgeschlossen ist.

Eine Ehe darf auch nicht geschlossen werden, wenn einer der Beteiligten bereits verheiratet ist. Die Vorschrift schützt den Grundsatz der Einehe. Bigamie ist verboten. Eine Ehe darf außerdem nicht zwischen Verwandten in gerader Linie geschlossen werden, also zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln. Auch nicht zwischen Geschwistern, selbst wenn sie nur Halbgeschwister sind.

Maßgebend für das Verbot ist die blutsmäßige Abstammung. Der genetische Erzeuger, auch der Samenspender, darf seine Tochter nicht heiraten, auch dann nicht, wenn sie als Kind des Ehemannes der Mutter gilt oder vom Partner der Mutter als Kind anerkannt worden ist. Die Eispenderin darf ihren Sohn nicht heiraten, obwohl sie rechtlich nicht mit ihm verwandt ist, denn Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Das Heiratsverbot bleibt auch dann bestehen, wenn die rechtliche Verwandtschaft erloschen ist, zum Bei-spiel durch Adoption.

Das Heiratsverbot erstreckt sich auch auf angenommene Kinder, denn in diesem Fall ist die rechtliche Verwandtschaft der blutmäßigen Verwandtschaft gleichgestellt. Nur wenn die rechtliche Verwandtschaft auf Adoption beruht, darf unter bestimmten Voraussetzungen geheiratet werden.

Ehefähigkeitszeugnis
Wenn ein Ehegatte ausländischem Recht unterliegt, soll dem Standesbeamten ein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden, weil klargestellt werden muss, dass nach dem entsprechenden ausländischen Recht kein Ehehindernis vorliegt. Die Formulierung im Gesetzestext soll deutet daraufhin, dass es in Ausnahmefällen auch ohne Ehefähigkeitszeugnis geht. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel eine lebensgefährliche Erkrankung des Verlobten vorliegt. Drohende Abschiebung oder bevorstehende Niederkunft erlauben dem Standesbeamten nicht, die Trauung ohne Ehefähigkeitszeugnis vorzunehmen.

Verbietet das ausländische Recht die Ehe, so kann dennoch geheiratet werden, wenn die ausländische Vorschrift mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist, zum Beispiel dem Grundgesetz und dem Recht der Eheschließungsfreiheit. Dann erteilt der Präsident des Ober-landesgerichts dem entsprechenden Standesbeamten eine Befreiung von der Verpflichtung, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. In folgenden Fällen ist zum Beispiel Befreiung erteilt worden:
• einer in Deutschland lebenden volljährigen Iranerin, ob-wohl der Vater die nach iranischem Recht erforderliche Zustimmung nicht erteilt hatte;
• jüdischen Israelis, die entgegen dem Eheverbot bei Religionsverschiedenheit ihres Heimatrechts eine deutsche Nichtjüdin oder eine religionsverschiedene Israelin heiraten wollten;
• einem Verlobten, dessen Heimatrecht die Ehe nur deshalb
als Doppelehe verbietet, weil es die von einem deutschen Gericht ausgesprochene Scheidung oder Aufhebung einer früheren Ehe nicht anerkennt.
Für eine Eheschließung, die offenkundig nur den Zweck hat, dem ausländischen Partner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, lehnt die bisherige Praxis eine Befreiung ab.

Auf dem Standesamt
Seit dem 1. 7. 1998 ist in Deutschland das neue Eheschließungsrecht in Kraft. Bisher mussten die Verlobten unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen das Aufgebot bestellen, der Standesbeamte, der natürlich auch eine Frau sein kann, prüfte die Ehefähigkeit, danach erließ er das Aufgebot und hängte es eine Woche lang öffentlich aus. Damit hatten Dritte die Möglichkeit, Einwände gegen die Eheschließung vorzubringen. Das Aufgebotsverfahren gibt es heute nicht mehr. Es ist durch die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt ersetzt worden.

Die gesetzlichen Änderungen beziehen sich in der Haupt-sache auf den öffentlichen Aushang. Alle anderen Verfahrensschritte sind geblieben. Die jetzige Anmeldung entspricht der früheren Bestellung des Aufgebots. Die Ehe-voraussetzungen sind wie bisher zu prüfen. An die Stelle des Erlasses des Aufgebotes tritt die Mitteilung an die Verlobten, dass kein Ehehindernis besteht und die Eheschließung erfolgen kann. Für das Anmeldeverfahren können sich die Verlobten wahlweise bei einem für ihre Wohn- bzw. Aufenthaltsorte zuständigen Standesbeamten anmelden. Für die Eheschließung kann das Standesamt neu gewählt wer
den. Die Mitwirkung von Trauzeugen ist nicht mehr erforderlich.

Die Eheschließung
Die Verlobten, im Gesetz die Eheschließenden genannt, müssen ihre Heiratserklärung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgeben. Die Erklärung kann auch durch Zeichen zum Ausdruck gebracht werden. Bei Tauben, Stummen oder Ausländern, die die deutsche Sprache nicht verstehen, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden, nach dem Motto: Ich heirate dich für fünf Jahre, dann schauen wir weiter. Unzulässig und damit unwirksam sind auch Verabredungen, dass die Eheschließung lediglich wegen des gemeinsamen Kindes erfolgt und die Ehe alsbald wieder geschieden werden soll.

Wird die Ehe offensichtlich nur geschlossen, um einem der Partner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, eine so genannte Aufenthaltsehe oder Scheinehe, muss die Standesbeamtin die Mitwirkung an der Eheschließung verweigern. Die Ablehnung ist aber nur zulässig, wenn eine Partei die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt bzw. auf sie das deutsche Recht anzuwenden ist. Die Standesbeamtin darf eigene Ermittlungen anstellen, um den Sachverhalt aufzuklären, erforderlich sind aber konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch. Die Standesbeamtin darf nur Erkenntnisse verwenden, die offenkundig sind Hausbesuche und Fragen zur Intimsphäre sind unzulässig.

Einige Beispiele für konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch:
• Fehlen einer Sprache, in der sich beide Partner verständigen;
• weit auseinander liegende Aufenthaltsorte;
• Zusammenleben eines Teils mit einem anderen Partner;
• widersprechende Angaben über Personalien und Umstände des Kennenlernens;
• fehlende Kontakte vor dem Termin beim Standesamt;
• Zahlung eines Geldbetrages für die Eingehung der Ehe. Bleiben nach Durchführung der Ermittlungen Zweifel, bleibt es bei der Vermutung, dass die Parteien die Ehe miteinander eingehen wollen, und die Standesbeamtin darf ihre Mitwirkung bei der Eheschließung nicht verweigern.

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Die Trauung
Die Trauung soll in einer Form vorgenommen werden, die die Bedeutung der Ehe würdigt. Viele Standesämter haben sich hierauf eingestellt und einen entsprechenden Rahmen geschaffen. Besonders beliebt bei Brautleuten sind romantische Standesämter, und Wartezeiten werden gern in Kauf genommen. Ort und Zeit der Eheschließung sind gesetzlich nicht bestimmt. Sie findet in der Regel während der Dienstzeit im Standesamt statt, kann aber auch außerhalb des Amtsgebäudes und der Dienstzeit vorgenommen werden. Die Standesbeamtin muss jedoch innerhalb ihres Amtsbezirkes bleiben. Kern der Trauungszeremonie ist die Frage der Standesbeamtin an die Brautleute, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und das berühmte Ja der Verlobten. Der Ausspruch der Standesbeamtin, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind, ist nur deklaratorisch, das heißt, der Ehebund ist gültig mit dem Ja.

Trauzeugen müssen nur anwesend sein, wenn die Brautleute dies wünschen. Zu guter Letzt wird die Eheschließung im Heiratsbuch eingetragen.

 

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