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Familie und Steuern Einkommensteuer und Lohnsteuer - Eheberatung Ratgeber

26/05/2018
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Familie und Steuern Einkommensteuer und Lohnsteuer - Eheberatung Ratgeber

Familie und Steuern Einkommensteuer und Lohnsteuer - Eheberatung Ratgeber
Ingrid und Thomas heiraten. Beide sind berufstätig. Ingrid arbeitet als Verkäuferin, sie hat ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen in Höhe von 30000 EUR. Thomas ist selbständig und erzielt ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen in Höhe von 80000 EUR.

Die Eheschließung hat steuerliche Folgen für die Ehepartner und deren Kinder, zum Beispiel bei der Einkommensteuer/Lohnsteuer, der Schenkungsteuer und der Erbschaftsteuer.

Wegen der günstigeren Besteuerung im Splittingtarif bzw. der Wahl der Steuerklasse können Eheleute Steuern sparen. Das nachstehende Artikel gibt Ihnen dazu einige Anregungen. Ob diese Möglichkeiten für Sie und Ihre Familie passen, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

Einkommensteuer
Welche steuerliche Veranlagung wählen wir?
Um die für Sie und Ihre Familie richtige steuerliche Veranlagung zu finden, prüfen Sie die verschiedenen Möglichkeiten am besten jedes Jahr neu. Verheiratete können wählen,
• ob jeder Ehegatte einzeln oder getrennt vom anderen veranlagt wird oder
• ob beide Ehegatten zusammen veranlagt werden. Verheiratet zu sein reicht für diese Wahlmöglichkeiten nicht. Hinzukommen muss, dass
• die Ehegatten in einer im Sinn des deutschen Rechts rechtsgültigen Ehe leben und
• beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
• nicht dauernd voneinander getrennt leben.
Es reicht aus, wenn diese drei Voraussetzungen während des Kalenderjahres, für das die Steuerfestsetzung bestimmt ist, zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens an einem Tag erfüllt sind.

Gemeinsame Veranlagung
Mit der Eheschließung ergibt sich für die Eheleute die Möglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Zunächst werden die Einkünfte beider Ehegatten gesondert berechnet. Dann werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet. Deshalb geben Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung ab.

Das ermittelte Einkommen wird nach dem Splittingtarif versteuert, das heißt, die Steuer wird von der Hälfte des zu versteuernden Einkommens nach der Grundtabelle berechnet und dann verdoppelt. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die gemeinsame Veranlagung am günstigsten für Eheleute ist. Der Splittingeffekt ist umso größer, je ungleicher die Einkommen auf die Ehegatten verteilt sind.

Getrennte Veranlagung
Bei einer getrennten Veranlagung werden jedem Ehegatten nur die von ihm selbst bezogenen Einkünfte zugerechnet. Deshalb muss jeder Ehegatte eine eigene Steuererklärung abgeben. Da bei der getrennten Veranlagung die Steuer jedes Ehegatten nach dem Grundtarif berechnet wird, ergibt sich nur in Ausnahmefällen eine günstigere Veranlagung.

Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung
Im Jahr der Eheschließung können sich die Ehegatten für eine besondere Veranlagung entscheiden. Sie werden dann so behandelt, als hätten sie die Ehe nicht geschlossen. So lassen sich Steuervorteile, die nur bei der Einzelveranlagung gewährt werden, im Jahre der Eheschließung erhalten, zum Beispiel der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende. Ob dies günstiger ist als eine Zusammenveranlagung, hängt von den Verhältnissen der Ehegatten ab.

Abgabe der Steuererklärung
Die Erklärung über das Einkommen ist bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Die Möglichkeit einer Fristverlängerung gibt es automatisch bis zum 30. September des Folgejahres, wenn Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater angefertigt wird. Machen Sie sie selbst, müssen Sie die Fristverlängerung schriftlich oder mündlich beim Finanzamt beantragen.

Lohnsteuer
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind die Arbeitnehmer in sechs Steuerklassen unterteilt. Verheiratete Beschäftigte fallen normalerweise in die Steuerklasse III bis V. Sind beide Ehegatten berufstätig, können sie wählen:
• Steuerklasse III für den besser Verdienenden, Steuerklasse V für den schlechter Verdienenden.
• Bei ungefähr gleichem Einkommen können sich beide Ehegatten Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Sind Sie Arbeitnehmer, ist Ihre Steuerpflicht allgemein durch die Lohnsteuer abgegolten, die Ihr Arbeitgeber automatisch vom Gehalt abführt. Eine Reihe von Freibeträgen und Pauschalbeträgen ist bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet: der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag für Werbungskosten, der Pauschalbetrag für Sonderausgaben sowie die Vorsorgepauschale und der Haushaltsfreibetrag (bei Steuerklasse II).

Eine Veranlagung wäre also grundsätzlich nicht erforderlich. Möglich ist sie, wenn
• das Finanzamt von Amts wegen eine Veranlagung durchführt, zum Beispiel, wenn Sie im Laufe eines Jahres für mehrere Arbeitgeber tätig waren,
oder
• Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Das ist immer dann sinnvoll, wenn Sie in den Genuss von Steuerermäßigungen kommen wollen, die bei der Lohnsteuer des abgelaufenen Jahres nicht ausreichend berücksichtigt wurden, zum Beispiel, wenn Sie für Ihre Altersvorsorge mehr Geld
investiert haben, als die Vorsorgepauschalen vorsehen. Oder Ihre Werbungskosten höher als der Pauschalbetrag von 2000 EUR waren oder Sie außergewöhnliche Belastungen hatten.

Der Antrag auf Veranlagung für das laufende Jahr kann nur durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung bis zum Ablauf des übernächsten Jahres gestellt werden. Das heißt: Zum Ausgleich der 1999 überzahlten Lohnsteuer müssen Sie bis zum 31. Dezember 2001 eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Die entsprechenden Vordrucke fordern Sie beim Finanzamt an.

Welche Steuerklasse ist die richtige?
Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Es gibt sechs verschiedene Steuerklassen.

Steuerklasse I
Kommt für verheiratete Arbeitnehmer nur in Betracht, wenn der Ehegatte im Ausland wohnt oder die Ehegatten zwar noch verheiratet sind, aber bereits dauernd getrennt leben.

Steuerklasse II
Kommt für verheiratete Arbeitnehmer nur in Betracht, wenn ihnen zusätzlich zu den Voraussetzungen von Steuerklasse I noch der Haushaltsfreibetrag zusteht, weil in ihrer Wohnung im Inland mindestens ein Kind mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, das auf ihrer Lohnsteuerkarte berücksichtigt wird oder für das sie Kindergeld erhalten.

Steuerklasse III
Gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers entweder keinen Arbeitslohn bezieht oder mit Steuerklasse V besteuert wird.

Steuerklasse IV
Gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Steuerklasse V
Gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn für einen der Ehe-gatten Steuerklasse III gilt.

Steuerklasse VI
Gilt für Arbeitnehmer, wenn mehrere Lohnsteuerkarten vor-liegen, weil von verschiedenen Arbeitgebern Lohn bezogen wird.

Welches die beste Steuerklasse bzw. die beste Steuerklassen-kombination für Ehegatten ist, hängt von der jeweiligen Situation ab. Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts darüber, was schließlich als Jahressteuer zu zahlen ist. Durch den Lohnsteuerjahresausgleich wird eine Korrektur nach oben oder unten vorgenommen. Damit möglichst wenig Lohnsteuer im Laufe des Jahres einbehalten wird, prüfen Sie am besten anhand der Lohnsteuertabellen, bei welcher Steuerklassenkombination sich der geringste Lohnsteuerabzug ergibt. Um den Lohnsteuerabzug monatlich zu senken, haben Sie auch die Möglichkeit, sich vorab Freibeträge in die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, zum Beispiel wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonder-ausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen. Die Eintragung dieser Freibeträge müssen Sie beim Finanzamt beantragen.

Eheberatung Ratgeber und Ratgeber zum Finden die schönste Eheringe

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