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Eheliche Güterrecht Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung - Eheberatung Ratgeber
Eheliche Güterrecht Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung - Eheberatung Ratgeber
Spätestens bei der Heirat ist es sinnvoll, sich über die Vermögenslage Gedanken zu machen. Schließlich bringt meistens jeder etwas mit. Wie damit umzugehen ist, zeigt sich leichter, wenn man einen Kassensturz macht, bevor mit der Eheschließung der neue Güterstand beginnt.
Welchen Güterstand wählen wir?
Für die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Ehegatten ist entscheidend, in welchem Güterstand sie leben. Es gibt drei Güterstände, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind:
Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung
Gütergemeinschaft
Wenn Sie heiraten, ohne vertragliche Regelungen getroffen zu haben, erhalten Sie automatisch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch diese gesetzliche Regelung behält jeder Ehegatte sein Vermögen, das er in die Ehe mitgebracht hat, und verwaltet es selbständig. Das Vermögen der Ehegatten bleibt also getrennt.
Auch was während der Ehe geerbt wird, steht allein demjenigen zu, der geerbt hat. Es muss nicht mit dem Ehegatten geteilt werden. Wer etwas geschenkt bekommt, kann es allein behalten. Geschenke vermehren also nur das Vermögen des Beschenkten (Besonderheiten gelten für Ehegattenzuwendungen).
Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Scheidung, Tod oder vertragliche Aufhebung) wird der Zugewinn, das heißt der Vermögenszuwachs, der während der Ehe von beiden Partnern erworben wurde, errechnet und die Differenz der beiden Zugewinne geteilt.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütertrennung, bleibt das Vermögen der Ehegatten ebenfalls getrennt. Gravierender Unterschied zur Zugewinngemeinschaft ist, dass es keinen Ausgleich des Vermögenszuwachses gibt, der während der Ehe erworben wurde.
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, wird das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das die Parteien während der Gütergemeinschaft erwerben. Es gelten für die Gütergemeinschaft besondere Regeln. Die Gütergemeinschaft wird heute jedoch nur noch selten vereinbart.
Für die beiden Güterstände Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung gilt, dass auch während der Ehe jeder Ehegatte frei über sein Vermögen verfügen kann - mit einer Ausnahme. Bei der Zugewinngemeinschaff müssen Verfügungsbeschränkungen hingenommen werden bei
• Verfügungen über das Vermögen im Ganzen oder einen wesentlichen Teil des Vermögens und bei
• Verfügungen über Haushaltsgegenstände.
Ingrid und Thomas sind verheiratet. Thomas gehört ein Einfamilienhaus, das einen Verkehrswert von 500000 EUR hat. Daneben hat er noch ein Sparbuch mit 10000 EUR und ein Auto im Wert von 30000 EUR. Ingrid hat kein Vermögen. Als Ingrid zur Kur ist, will Thomas das Haus verkaufen. Der Käufer hat Bedenken. Er vertritt die Auffassung, ohne Zustimmung seiner Ehefrau könne Thomas das Haus nicht verkaufen. Stimmt das?
Ja. Obwohl jeder Ehepartner weiterhin Eigentümer seines Vermögens bleibt, kann er doch über sein Vermögen im Ganzen oder wesentliche Teile seines Vermögens nicht mehr allein verfügen. Der Gesetzgeber hat diese Schutzvorschrift erlassen, um die materielle Basis der Ehe zu schützen, und verlangt die Einwilligung des Ehepartners bei Veräußerung wesentlicher Teile des Vermögens. Nur über Teile des Vermögens, die nicht den wesentlichen Bestand ausmachen, kann allein verfügt werden.
Wenn Thomas Ingrid nicht fragt und das Haus verkauft, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Verweigert Ingrid ihre Zustimmung, wird der schwebend unwirksame Vertrag endgültig unwirksam und muss rückgängig gemacht werden. Selbst wenn Ingrid ihre ablehnende Haltung später aufgibt und doch noch zustimmt, muss ein neuer Vertrag geschlossen werden.
Wird die Zustimmung zur Veräußerung allerdings ohne stichhaltigen Grund verweigert und ist die Veräußerung wirtschaftlich sinnvoll, kann das Vormundschaftsgericht die fehlende Zustimmung ersetzen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn der Ehegatte wegen Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, die erforderliche Zustimmung zu erteilen. In einem solchen Fall muss aber hinzukommen, dass ein Aufschub nicht möglich ist, weil er mit Gefahren verbunden ist. Sein Sparbuch kann Thomas allerdings ohne Zustimmung von Ingrid auflösen. Beim Auto ist das fraglich, denn das Auto im Wert von 30000 EUR stellt durchaus einen wichtigen Teil seines Vermögens dar.
Verfügungen über Hausrat
Zum Hausrat gehören alle Gegenstände (auch Haustiere), die üblicherweise nach den ehelichen Lebensverhältnissen in der Familie und im Haushalt verwendet werden, zum Beispiel Möbel, Wäsche, Einrichtungsgegenstände, Haus- und Küchengeräte, Teppiche, Bilder, Fernseh- und Videogerät. Sie dürfen zwar von beiden Ehepartnern gleichermaßen benutzt werden. Aber wer darf sie verkaufen oder verschenken?
Als Ingrid und Thomas heiraten, bringt Ingrid ihren Fernseher mit in die Ehe. Sie verschenkt ihn kurze Zeit später an ihre Freundin Sybille. Thomas ist dagegen. Durfte Ingrid den Fernseher ohne Thomass Einverständnis verschenken?
Nein. Bringt Ingrid ihren Fernseher in die Ehe ein, so wird dieser ehelicher Hausrat - mit der Folge, dass Ingrid nur noch mit Zustimmung ihres Mannes über den Fernseher verfügen kann. Sie kann ihn also nicht ihrer Freundin schenken, ohne Thomas zu fragen. Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt vor ehewidrigen Veräußerungen von Haushaltsgegenständen. Diese Schutzvorschrift soll als Ausnahme von der Regel, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig verwaltet, die wirtschaftlichen Grundlagen des ehelichen Haushalts gegen einseitige Maßnahmen eines Ehegatten sichern.
Ingrid und Thomas sind verheiratet. Thomas verkauft die gemeinsam angeschaffte Filmkamera und verwendet den Erlös für sich. Ingrid ist empört. Nach ihrer Meinung hätte er sie vorher fragen müssen? Stimmt das?
Entscheidend ist, ob die Filmkamera ein Haushaltsgegenstand ist oder ob es sich um einen Gegenstand handelt, der zum persönlichen Gebrauch eines Ehepartners bestimmt ist. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Wurde die Filmkamera gemeinsam angeschafft und ist sie für beide Ehepartner bestimmt, zählt sie zum gemeinsamen Haushalt. Thomas hätte sich in diesem Fall vorher mit Ingrid abstimmen müssen.
Ingrid und Thomas sind verheiratet. Thomas bringt ein modernes Kunstwerk mit in die Ehe, das er selbst gemalt hat. Es verschönert das Wohnzimmer und findet allgemein Anklang. Eines Tages ist das Bild weg. Thomas hat es verkauft. Ingrid protestiert. Zu Recht?
Nein. Zwar können auch wertvolle Gegenstände einschließlich kostbarer Kunstgegenstände zum Hausrat gehören. So weit sie aber dem persönlichen Bereich eines Ehegatten zuzuordnen sind, der Kapitalanlage dienen, als Objektsammlung anzusehen sind oder dem Arbeitsbereich eines Ehegatten dienen, fallen sie nicht unter den Begriff Hausrat.
Nun kann es sein, dass die Veräußerung von Hausratsgegenständen aus Gründen der Not erforderlich oder der Haushaltsgegenstand entbehrlich ist. Das Paar hat zum Beispiel zwei Waschmaschinen. Wird in einem solchen Fall die Zustimmung ohne hinreichenden Grund verweigert, kann das Vormundschaftsgericht die erforderliche Zustimmung ersetzen. Allerdings nicht, wenn der Verkaufspreis unangemessen niedrig ist oder die Sorge besteht, dass der Erlös unsachgemäß verwendet wird, zum Beispiel um die Spielsucht des Ehepartners zu befriedigen.
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