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Ehegatten Berufe und die 1359 BGB - die Ehe aus rechtlicher Sicht

03/10/2019
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Ehegatten Berufe und die 1359 BGB - die Ehe aus rechtlicher Sicht

Ehegatten Berufe und die 1359 BGB
Ich konnte die Fragen meiner Mitmenschen, ob mein Beruf nicht trocken oder langweilig sei, noch nie verstehen. Klar lernt der Jurist während seiner Ausbildung unfassbar viel. Ohne Sitzfleisch übersteht man das Jurastudium nicht. Aber den Medizinern geht es doch ähnlich. Die werden nie gefragt, ob ihr Job nicht trocken sei. Nur weil sie Wattestäbchen in die Körperöffnungen anderer stecken dürfen. Aber gut, das ist eine andere Frage. Hier beschäftigen wir uns mit folgendem Kuriosum:
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, spricht § 1359 BGB.

Die Gesetzesnormen, mit denen sich auch zukünftige Ehepaare beschäftigen sollten, mögen an sich vielleicht trocken, langweilig oder wenig lustig sein, wenn man den bloßen Text vor sich hat. Wird dieser Text jedoch mit Leben gefüllt, mit einem echten Fall, dann gewinnt er plötzlich an Farbe, beginnt sich zu bewegen, zu wachsen, dann imponiert uns der Text plötzlich, und wir fragen uns, welche Sonderheiten das Leben zur Anwendung des Gesetzes noch bereithalten mag. Oben stehende Norm ist keinesfalls langweilig. Wir wissen nur mit dem bloßen Text nichts anzufangen.

Sorgfalt? Eigene Angelegenheiten? Alles halb so wild. § 1359 BGB gibt einen Haftungsmaßstab vor. Dieser besagt, dass ein Ehegatte die Angelegenheiten des anderen nicht sorgfältiger zu behandeln braucht als seine eigenen. Abzustellen ist dabei auf das gewöhnliche Verhalten des handelnden Partners. Man stelle sich etwa folgenden Fall vor: Die Margaret ist schon immer leicht tollpatschig gewesen, ihr Ehemann Hubert hingegen sehr akkurat und sorgsam. Als Margaret eines Samstags die Wohnung putzt und die Regale abstaubt, stößt sie, tollpatschig wie immer, Huberts heiß geliebtes und antikes Goldfischglas herunter. Das Glas zerspringt, der Fisch kann nicht mehr gerettet werden. Muss die arme Margaret für diesen Schaden einstehen?

Da es sich hier um einen Vorfall unter Ehegatten handelt, gilt im Rahmen des Haftungsmaßstabes § 1359 BGB. Diese Erleichterung würde der Margaret hier zugutekommen. Hubert könnte den Schaden nicht von seiner Frau ersetzt verlangen. Die Anwendbarkeit des § 1359 BGB unterliegt jedoch gewissen Voraussetzungen und ist je nach Fall, Gewohnheiten des Handelnden und dem Grad des Verschuldens unterschiedlich auszulegen. So gilt § 1359 BGB etwa nicht für Verletzungen des Ehegatten bei Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs! Ein Ehemann, der den brandneuen Fiat 500 Gucci-Edition seiner Frau gegen den Baum fährt und der Ehefrau beim Aufprall das Make-up ruiniert, kann sich nicht mit dem Argument aus der Haftung befreien, er würde doch immer wie eine gesengte Sau fahren.

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