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Die Verlobung und Ihre Juristische Bedeutung in Deutschland - hilfreiche Information
Wer sich verlobt, hat allen Grund zum Feiern - ob zu zweit, im Kreis der Freunde und Familie oder bei geschäftlichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Empfangs. Wie so vieles im Leben hat aber auch die Verlobung eine rechtliche Seite, die Braut und der Bräutigam kennen müssen, auch wenn der Himmel für beide voller Geigen hängt.
Verlöbnis nennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Verlobung - das Versprechen eines Mannes oder einer Frau, dass sie miteinander die Ehe eingehen. Dabei ist die Form, wie das Paar sich das Eheversprechen gibt, völlig ohne Belang. Verlobungsanzeigen, Ringwechsel oder Verlobungsfeier können, aber müssen nicht sein.
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Bei Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter der Verlobung zustimmen. Ein Minderjähriger kann jedoch ohne deren Zustimmung die Verlobung wieder lösen. Zumindest theoretisch verpflichtet sich jeder, der sich verlobt, den Partner zu heiraten. Aber keiner kann dazu gezwungen werden, denn die Eheschließung kann man nicht einklagen. Das Androhen einer Strafe für den Fall, dass die Heirat nicht zustande kommt, ist nichtig.
Verlobte gelten bereits als Verwandte. So stehen einem Verlobten
im Zivil- und im Strafprozeß seines Partners Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht zu. Außerdem haben die Verlobten das Recht, Erbverträge, Erbverzichtsverträge und Eheverträge abzuschließen. Natürlich kann eine Verlobung auch wieder gelöst werden. Doch das kann einen Verlobten teuer zu stehen kommen. Wenn er ohne triftigen Grund, wie z. B. Untreue, eigene schwere Krankheit oder üble Nachrede, von der Verlobung zurücktritt, dann ist er dem anderen Verlobten, dessen Eltern und sogar Dritten, die anstelle der Eltern gehandelt haben, zum Schadensersatz verpflichtet. Der grundlos zurückgetretene Partner muss den Schaden ersetzen, der die Aufwendungen betrifft, die in Erwartung der Ehe gemacht worden und nun überflüssig sind. Klassische Beispiele sind der Kauf des Hochzeitskleides oder des Hochzeitsanzuges sowie die Anschaffung von Möbeln, die jetzt nicht mehr gebraucht werden.
Der verlassene Verlobte kann auch auf Schadensersatz klagen, wenn er im Hinblick auf die Heirat sein Arbeitsverhältnis oder eine Praxis aufgegeben hat. Ersetzt werden müssen aber nur den Umständen nach angemessene Aufwendungen. Umgekehrt gilt auch: Veranlaßt ein Verlobter aufgrund eines Verschuldens, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, den anderen dazu, die Verlobung zu lösen, so ist er schadensersatzpflichtig.
Ein in unserer Zeit wohl überholter Anspruch ist das Kranzgeld. Nach §1300 BGB kann eine unbescholtene Verlobte, die ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet hat, eine Entschädigung in Geld verlangen. Das Kranzgeld steht nur der sitzengelassenen Braut zu und ist als Ausgleich für verminderte Heiratschancen gedacht. Ein im Frühjahr 1996 eingebrachter Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die Regelung des Kranzgeldes aufzuheben.
Wenn eine Verlobung geplatzt ist, kann jeder der Verlobten vom anderen - unabhängig von der Schuld der Auflösung - die Rückgabe der Geschenke fordern. Das gilt auch für Fotos und Briefe. Wird allerdings die Verlobung durch den Tod eines Partners aufgelöst, ist im Zweifel anzunehmen, dass jede Rückforderung ausgeschlossen sein soll. Alle Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Entlobung.
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