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Die Verlobung und Ihre Juristische Bedeutung in der Schweiz - hilfreiche Information
Auch in der Schweiz geben sich Mann und Frau mit dem Verlöbnis das Versprechen, einander zu heiraten. Wie in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich kann niemand gezwungen werden, ein Eheversprechen einzulösen. Die Eheschließung kann nicht eingeklagt werden, ebensowenig eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe), die für den Fall des Verlöbnisbruches festgelegt worden ist. Bricht ein Verlobter ohne wichtige Gründe das Verlöbnis, oder wird es aus einem Grund, an dem er selbst schuld ist, von ihm oder dem anderen Verlobten aufgehoben, so ist er dem anderen Verlobten, dessen Eltern und sogar Dritten, die anstelle der Eltern gehandelt haben, schadensersatzpflichtig für die Veranstaltungen, die mit Hinsicht auf die Eheschließung in guten Treuen getroffen worden sind. Sogar die Zahlung von einer Art Schmerzensgeld sieht das schweizerische Recht vor. Wenn ein Verlobter durch den Verlöbnisbruch ohne sein Verschulden eine schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen erleidet, so kann ihm der Richter bei Schuld des anderen Verlobten eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar, aber vererbbar, wenn er zur Zeit des Erbgangs anerkannt oder eingeklagt ist.
Auch nach Schweizer Recht gilt, dass die Verlobten nach Auflösung der Verlobung die gegenseitig gemachten Geschenke vom andern wieder zurückfordern können. Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, folgt die Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Kommt es jedoch durch den Tod eines Partners zur Auflösung der Verlobung, so ist jede Rückforderung ausgeschlossen. Alle Ansprüche aus der Verlobung verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Entlobung.