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Die rechtlichen Fragen der Verlobung - Hochzeitsvorbereitungen Ideen

17/03/2018
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Die rechtlichen Fragen der Verlobung - Hochzeitsvorbereitungen Ideen

Die rechtlichen Fragen der Verlobung - Hochzeitsvorbereitungen Ideen
Verliebt, verlobt, verheiratet, besingt ein alter Schlager das junge Glück. Aber diese Reihenfolge muss nicht immer ein- treffen. Gibt es nach der Verlobung einen Anspruch auf die Heirat?

Heirat
Seit drei Jahren sind wir verlobt, vertraut Matthias seinem Freund an. Geduldig warte ich, dass endlich der Heiratstermin festgelegt wird. Meine Freundin findet immer wieder Gründe, die Heirat hinauszuschieben. Meinst du, ich kann verlangen, dass sie mich endlich heiratet, will Matthias wissen.

Nein, das Verlöbnis begründet zwar die Verpflichtung zur Eheschließung, aber niemand kann vom Partner bzw. der Partnerin verlangen, geheiratet zu werden. Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Der Wille zur Eheschließung muss frei sein.

Güterrecht
Die Verlobung hat auch keine güterrechtlichen Konsequenzen wie die Ehe. Verlobte behalten das, was sie haben. Es gehört weiterhin ihnen allein.

Unterhalt
Es entsteht keine automatische Unterhaltsverpflichtung wie nach der Eheschließung. Jeder bleibt für sich verantwortlich. Es besteht nur ein begrenzter Vertrauensschutz, weil das Verlöbnis keine sichere Gewähr für eine spätere Heirat ist.

Deshalb sollte man sich nicht in unüberlegte oder verfrühte Ausgaben stürzen und dann die Partnerin bzw. den Partner dafür verantwortlich machen. Für den Gesetzgeber ist klar: Wer finanzielle Dispositionen trifft, kann das Risiko für unüberlegte bzw. dem Verhältnis der Parteien nicht entsprechende Maßnahmen nicht auf den anderen abwälzen. Auch wer in Erwartung der zukünftigen Heirat seinen Job kündigt, sich verschuldet, seine Wohnung aufgibt, kann nicht erwarten, dass der oder die Verlobte finanziell einspringt.

Anders sieht es aus, wenn die Zahlung von Unterhalt zur sittlichen Pflicht wird. Das hat das BFH in einem Fall angenommen, in dem eine Verlobte ihren Job wegen der bevorstehenden Heirat aufgegeben hatte. Hier war die Unterhalts-bedürftigkeit gemeinschaftsbedingt, das heißt, die beabsichtigte Eheschließung war die Ursache für den Eintritt der Bedürftigkeit. Die Verlobte erhielt Unterhalt, der Verlobte durfte den gezahlten Unterhalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

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