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Das Testament nach dem Tod Erbrecht unter Ehegatten - Eheberatung Ratgeber
Das Testament nach dem Tod Erbrecht unter Ehegatten - Eheberatung Ratgeber
Soll nach dem Tod keine gesetzliche Erbfolge eintreten, sollte zu Lebzeiten ein Testament errichtet werden. Denkbar ist, dass beide Ehepartner ein eigenes Testament machen. Die Eheleute können aber auch ein gemeinsames Testament errichten, in dem sie Verfügungen im Hinblick auf den Tod eines Partners treffen. Dabei können die leiblichen Kinder und Stiefkinder auch berücksichtigt werden.
Es gibt eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten. Die Kunst der Testamentsgestaltung liegt nicht nur in der juristisch korrekten Formulierung. Ebenso bedeutsam ist die Klärung der realen Lebenssituation und der vermuteten zukünftigen Lebenssituation. Der Wille des Erblassers ist wichtig, unter Umständen sind es auch die Wünsche der Bedachten. Hierzu bedarf es sorgsamer Überlegung. Am Ende des Artikels gibt es Checklisten, mit deren Hilfe Sie Problemlagen erkennen können, um gezielt Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt oder Notar einzuholen. Es allen recht zu machen ist nicht einfach, geht es doch nicht nur um mathematische Gerechtigkeit, sondern auch um Gefühle, Bindungen und emotionale Botschaften. Versuchen Sie mit Ihrem Ehepartner eine Lösung zu finden, die den Kindern deutlich macht, dass alle Kinder geliebt werden. Wenn Sie ein Testament gemacht haben, überprüfen Sie nach einigen Jahren, ob die Situation, von der Sie ausgegangen sind, noch besteht.
Jeder Ehepartner macht ein eigenes Testament
Ein eigenes Testament für beide Ehegatten kommt insbesondere in Betracht, wenn einer leibliche Kinder in die Ehe bringt und es sein Wille ist, dass sein Vermögen nach seinem Tode seinen leiblichen Abkömmlingen erhalten bleibt.
Wenn der Erbteil der Kinder durch Wiederheirat nicht geschmälert werden soll, können die leiblichen Kinder durch Testament zu Alleinerben berufen werden. Der überlebende Ehegatte erhält dann nur den Pflichtteil. Dieser besteht in einem Geldanspruch in der Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils.
Soll verhindert werden, dass die allein erbenden Kinder einen Nachlass erhalten, gegen den sich ein Pflichtteilanspruch des Stiefelternteils richtet, so kann dies über einen Pflichtteilverzicht des Stiefelternteils herbeigeführt werden. Ein solcher Pflichtteilverzicht muss in notarieller Form zwischen den Eheleuten vereinbart werden.
Die Ehegatten errichten ein gemeinschaftliches Testament
Die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments ist ausdrücklich Ehegatten Vorbehalten. Bei der Gestaltung eines Ehegattentestaments besteht die Besonderheit, dass Verfügungen für zwei Todesfälle angeordnet werden. Es unterscheidet sich vom Einzeltestament, weil beide Ehegatten ihre Verfügungen von Todes wegen in einer gemeinsamen Urkunde niederlegen und dadurch eine gegenseitige Bindungswirkung entstehen kann. Die wechselseitige Bindungswirkung kann Vorteile haben, aber auch Nachteile. Der Vorteil besteht darin, dass das Vermögen kalkulierbar in die nächste Generation gelangt. Der Nachteil ist, dass der überlebende Ehepartner durch diese Bindungswirkung in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt wird. Dadurch kann er auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Ereignisse unter Umständen nicht mehr adäquat reagieren.
Möchten die Eheleute, dass beim Tod des Erstversterbenden der Nachlass auf den überlebenden Ehepartner übergeht, sollten sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzen.
Bei einer solchen Regelung bleibt jedoch zu bedenken, dass beim Tode des Erstversterbenden dessen leibliche Kinder Pflichtteilansprüche erheben können. Deshalb werden in ein gemeinschaftliches Testament häufig Verfügungen des Längstlebenden aufgenommen mit der Maßgabe, dass nach dem Tode des Längstlebenden der gesamte Nachlass an die Kinder des Erstverstorbenen und des Längstlebenden zu gleichen Teilen vermacht wird. Auf diese Weise werden die leiblichen Kinder des Erstversterbenden beim Tode des Längstlebenden berücksichtigt.
Durch die vorstehende Regelung lässt sich allerdings nicht verhindern, dass leibliche Kinder des Erstversterbenden nach dessen Tode Pflichteilansprüche erheben. Aus diesem Grund sollte daran gedacht werden, für den Fall, dass eines der leiblichen Kinder des Erstversterbenden Pflichteilansprüche erhebt, in das gemeinschaftliche Testament eine Anrechnungsklausel aufzunehmen.
Ausländische Erblasser müssen klären, wie ihre Staatsangehörigkeit das Erbrecht beeinflusst. Unter Umständen können sie kein gemeinschaftliches Testament errichten.