Die schönsten Frühling Hochzeitsorte der Welt Frühlingshochzeiten bieten alles, was man sich wünschen kann: von gemäßigtem Wetter und herrlichem Sonnenschein […]
Aufräumen Feng-Shui Haushaltordnung und 1369 Abs BGB - die Ehe aus rechtlicher Sicht
Aufräumen Feng-Shui Haushaltordnung und 1369 Abs BGB
Nicht nur Frauen unterliegen hin und wieder dem Aufräumwahn, ausgelöst durch einen aktuellen Feng-Shui-Flash, die Frühjahrssonne oder die anstehende Periode. Auch Männer ergreift in seltenen Fällen ein Aufräumruck. Wie aus dem Nichts räumen sie dann den Keller aus oder bauen die Küche um. Das Schöne ist, weder Mann noch Frau brauchen hierbei zu befürchten, der Ehepartner könnte im Rahmen eben erwähnter Aufräumflashs die heiß geliebte Tupperdosensammlung oder andere Gegenstände des Haushaltes verramschen. Sogar seinen eigenen Multifunktionsentsafter, der schon seit drei Jahren ungenutzt auf dem obersten Küchenregal steht, darf der Ehemann nicht einfach weghauen. Denn § 1369 Abs. 1 BGB lautet:
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Stark, oder? Gegenstände, die nur zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, etwa das Epiliergerät der Dame oder der Bierkrug des Herrn, aus dem er jeden Sonntagnachmittag während der Sportschau ein kühles Bierchen genießt, gehören nicht zum ehelichen Haushalt nach § 1369 Abs. 1 BGB.
Über diese Gegenstände darf der andere Partner gar nicht erst verfügen. In Sachen Tupperdosensammlung zum Beispiel wäre zumindest die Einwilligung des anderen Ehepartners zur Veräußerung nötig.
Weil uns der Gesetzgeber vor der zweiten und dritten und vierten Ehebrau schützt
Die Doppel- oder gar Vielfachehe ist in Deutschland nicht gestattet. Das kann man nun gut oder schlecht finden. Ich finde diese Regelung doch sehr sinnvoll, denn sie hilft, eine gewisse Übersicht im Privatleben zu wahren. So gibt es etwa in Indien die größte Familie der Welt, sie war schon etliche Male im Fernsehen zu sehen. Dort lebt das Familienoberhaupt Ziona Chana mit 39 Ehefrauen, 94 Kindern und 33 Enkeln zusammen. Das Haus der indischen Großfamilie hat über 100 Zimmer. Täglich wird in einer Großküche gekocht, um am Abend gemeinsam zu essen. Welche Frau zum Oberhaupt ins Bett darf, bestimmt dieser nach Gusto.
Die Ehefrau in Deutschland wird zumindest vom Gesetzgeber vor solch einem Kuddelmuddel geschütt. Denn eine geschlossene Doppelehe ist durch die zuständigen Behörden wieder auflösbar. Selbstverständlich kann die ungewollte Zweitfrau durch die Auflösung einer Doppelehe zur ungewollten Geliebten werden. Aber immerhin: Den Status der Ehefrau (mit etwa zuvor erwähnten Rechten), den hat nur eine. Ehefrau des eigenen Ehemannes zu sein ist hierzulande ein Alleinstellungsmerkmal. Und dafür lohnt es sich doch, zu heiraten. Denn Geliebte kann es ja schließlich viele geben.