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Änderung des Güterstandes Anfangsvermögens durch Erbschaft Schenkung - Eheberatung Ratgeber

22/06/2018
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Änderung des Güterstandes Anfangsvermögens durch Erbschaft Schenkung - Eheberatung Ratgeber

Änderung des Güterstandes Anfangsvermögens durch Erbschaft und Schenkung - Eheberatung Ratgeber
Nur beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft spielen Anfangsvermögen und Endvermögen eine wichtige Rolle. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehepartner nach Abzug der Verbindlichkeiten zu Beginn der Ehe hatte. Das Endvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehepartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung der Zugewinn-gemeinschaft hat.

Es kommt vor, dass Ehepartner den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach einiger Zeit durch einen Ehevertrag abändern wollen, um Gütertrennung zu vereinbaren. Dann ist jeder Ehegatte über die Höhe seines Endvermögens auskunftspflichtig. Festgestellt und ausgeglichen wird der bis dahin angefallene Zugewinn. Zu diesem Zweck wird das jeweilige Endvermögen bei Ehefrau und Ehemann dem Anfangsvermögen von Ehefrau und Ehemann gegenübergestellt.

Wegen des Kaufkraftschwundes muss das Anfangsvermögen hochgerechnet werden. Die Berechnung erfolgt unter Heranziehung der Statistik über die Preisindices für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland, wobei es eine Unterteilung nach dem früheren Bundesgebiet (Index Nr. 1), den neuen Ländern mit Berlin Ost (Index Nr. 2) und allen gesamtdeutschen privaten Haushalten (Index Nr. 3) gibt. Letzterer beginnt mit dem Basisjahr 1991.

Ein Beispiel für die Errechnung des Zugewinns:
Nach 23-jähriger Ehe wollen Ingrid und Thomas die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Vertrag zum 31.7.1999 beenden und den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Der Zugewinn, der bislang entstanden ist, soll ausgeglichen werden.

Ingrid hatte bei Heirat am 1. 7. 1976 ein Sparbuch in Höhe von 20000 EUR. Ihr Endvermögen am 31. 7. 1999 beträgt 70000 EUR.

Thomas hatte zu Beginn der Ehe ein Grundstück, das damals einen Wert von 80000 EUR hatte. Sein Endvermögen besteht aus dem Grundstück und einem Bankguthaben von 30000 EUR.

Was ist auszugleichen?
Ingrids Anfangsvermögen wird anhand der statistischen Werte hochgerechnet. Danach ergibt sich:
20000 x 119,5 (Index am 51. 7. 1999 gesamtdeutsch)
___________________________________________________________= 37000,00 Anfangsvermögen
64,6 (Index bei Eheschließung 1976 früheres Bundesgebiet) (gerundet)

Thomass Grundstück wird ebenfalls mit dem damaligen Wert hochgerechnet.
Danach ergibt sich:
80000 x 119,5
____________ = 148000,00 Anfangsvermögen
64,6
(gerundet)

Für die Feststellung des Endvermögens muss das Grundstück bewertet werden. Es gilt der Verkehrswert. Ein Sachverständiger stellt fest, dass der Wert per 31.7.1999 bei 600 000 EUR liegt.
Nun wird die Differenz der beiden Zugewinne errechnet. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen in Höhe der Hälfte der bestehenden Differenz. Er ist in bar zu erfüllen.

Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz der beiden Zu-gewinne 449 000 EUR. Die Hälfte15 davon, also 224 500 EUR, stehen Ingrid zu. Im Ergebnis haben dann beide ein gleich hohes Vermögen.

Nachfolgende Tabelle verdeutlicht die Rechenschritte:
Ingrid Thomas
Endvermögen 70000 630000
Anfangsvermögen + 37000 +148000
______________________
Zugewinn 33000 482000

Die Differenz (482000 EUR H- 33 000 EUR) beträgt 449000 EUR, die Hälfte davon ergibt eine Ausgleichsforderung in Höhe von 224500 EUR.

Das Anfangsvermögen muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft. Damit später keine Missverständnisse auftreten, sollten Sie entweder gemeinsam mit Ihrer Ehefrau bzw. Ihrem Ehemann ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen aufstellen oder die Beweismittel aufbewahren (zum Beispiel Kontoauszüge, Sparbuch), sodass Sie auch nach 20 Jahren noch problemlos nachweisen können, wie viel Sie mit in die Ehe gebracht haben. Wenn kein Verzeichnis vorhanden ist, wird angenommen, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt!

Ist bei selbständig tätigen Eheleuten ein Zugewinn im Betriebsvermögen (Handwerksbetrieb, Firma, Gesellschaft) zu erwarten, so kann die Geltendmachung einer Zugewinnausgleichsforderung die Existenz des Unternehmens bedrohen. Aus diesem Grund werden gern Eheverträge abgeschlossen, die zu einem Verzicht des wirtschaftlich Schwächeren - meist der Frau - auf Vermögenszuwachs führen.

Erhöhung des Anfangsvermögens durch Erbschaft
Ingrid und Thomas hatten beide kein Vermögen, als sie heirateten. Als sie zehn Jahre verheiratet sind, stirbt Ingrids Mutter. Ingrid erbt eine Eigentumswohnung. Thomas meint, ihm stünde die Hälfte an der Wohnung zu, schließlich seien sie verheiratet. Ingrid ist der Meinung, die Wohnung gehöre ihr allein, mit Zugewinnausgleich habe das nichts zu tun. Stimmt das?
Ja. Ererbtes Vermögen gehört allein dem Ehegatten, der es geerbt hat. Ingrid braucht sich den Erwerb nicht auf den Zugewinn anrechnen zu lassen, denn Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Aber: Der reale Wertzuwachs der Erbschaft vom Erbanfall bis zum Eintritt des Endes der Zugewinngemeinschaft fließt in die Berechnung des Zugewinnausgleichs.

Erhöhung des Anfangsvermögens durch Schenkung
Ingrid und Thomas sind verheiratet. Ingrids Mutter schenkt Ingrid einen Sparbrief über 30000 EUR. Ingrid legt den Sparbrief in den Tresor, sie will ihn für die gemeinsamen Kinder aufbewahren. Als die Ehe scheitert, verlangt Thomas die Hälfte des Sparbriefs als Zugewinnausgleich. Zu Recht?

Nein. Der Vermögenserwerb eines Ehegatten durch Schenkung von Dritten wird aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert. Die Schenkung wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Sie bleibt ungeschmälert, weil sie mit der Ehe nichts zu tun hat, sondern auf der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem beruht. Der Sparbrief über 30 000 EUR fällt in Ingrids Anfangsvermögen und erhöht es. Thomas hat keinen Anspruch auf Teilung des Sparbriefes.

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